Amtsgericht:Schule und Schuld

20-Jähriger muss trotz Kündigung Abivorbereitungskurs zahlen

Er hat sich freiwillig zum Schulunterricht angemeldet, wollte am Ende aber die Schulgebühren nicht zahlen: Ein Gericht hat einen 20 Jahre alten Mann und seinen 65 Jahre alten Vater nun aber dazu verpflichtet, dem Schulträger 3574,75 Euro zu zahlen.

Der 20-Jährige hatte sich im Juli 2015 für einen zehnmonatigen Abiturvorbereitungskurs eingeschrieben. Sowohl der Vater, als auch der Sohn haben den Vertrag mit dem Schulträger unterzeichnet. In den Geschäftsbedingungen hieß es, dass der Schüler ein Schuljahr lang an den Vertrag gebunden sei und nicht vorzeitig kündigen könne - außer aus wichtigem Grund.

Von Ende Oktober bis Mitte Dezember hatte der Schüler aber mehrfach im Unterricht gefehlt, woraufhin der Schulträger dem jungen Mann mitteilte, ihn wegen der Fehlzeiten - und weil er zahlreiche Übungsaufgaben nicht bearbeitet habe - nicht zur Abiturprüfung anzumelden. Es stehe dem Schüler allerdings frei, sich selbst zur Prüfung einzuschreiben. Die Reaktion des Vaters folgte am 21. Dezember: Er kündigte den Vertrag außerordentlich und zahlte nachfolgend kein Schulgeld mehr.

Die Weigerung, weiter Geld zu zahlen, versuchte der Sohn als Beklagter in dem Prozess mit einem juristischen Kniff zu begründen: Nicht er, sondern der Vater sei Vertragspartner der Schule gewesen. Er selbst sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Bauchkrämpfe und aus psychischen und psychosomatischen Gründen schulunfähig gewesen.

Der Richter am Amtsgericht war durch diese Argumentation nicht überzeugt. Erstens habe er den Vertrag unterschrieben, in dem die Zahlungsverpflichtungen klar aufgezeigt gewesen seien. Zweitens habe ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt, dass der Schüler bereits seit Jahren an einem Reizdarmsyndrom gelitten habe, was aus internistischer Sicht aber nicht zu einer Schulunfähigkeit führe. Der Richter hielt dem zahlungsunwilligen Schüler also vor, dass es sich bei seinen Oberbauchkrämpfen gerade nicht um eine unvorhergesehene Krankheit gehandelt habe. Er hätte stattdessen bei Schuleintritt gerade damit rechnen müssen, dass er weiterhin diese Schmerzen habe, die ihn seit dem Jahr 2013 begleiten. Wenn er trotz dieses Risikos einen Vertrag über einen dauerhaften Schulbesuch eingehe, müsse er dieses Risiko auch selbst tragen - und der Schule das ausstehende Schulgeld begleichen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der 20-Jährige hat Berufung eingelegt.

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