Amtsgericht München:Reeder haftet für Kratzer am Auto

  • Eine Mutter und ihr Sohn hatten eine Mittelmeerkreuzfahrt im Juli 2014 gebucht und wollten mit dem eigenen Auto anreisen. Der Sohn Sohn buchte daher zusätzlich einen 90 Euro teuren Parkservice.
  • Nach der Reiser fanden die beiden den Wagen zerkratzt vor. Die Reparaturkosten wollten sie nun von der Reederei erstattet haben.
  • Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Reeder für den Schaden haften muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Eine Münchner Reederei soll für eine Parkhaus-Rempelei in Genua haften, bei der am Wagen eines Kreuzfahrt-Passagiers der Lack beschädigt wurde. Sollte dieses ungewöhnliche Urteil des Münchner Amtsgerichts rechtskräftig werden, muss der Schifffahrtkonzern für seinen gut gemeinten Service haften - und für die offenbar missverständlichen Vertragsbedingungen. Vor Gericht hatte die Reederei vergeblich darauf hingewiesen, dass sie das Parkhaus nicht selbst betreibe, sondern die Abstellmöglichkeit für das Auto nur vermittelt habe.

Eine Mutter und ihr Sohn hatten eine Mittelmeerkreuzfahrt im Juli 2014 gebucht: Start- und Zielhafen war Genua. Beide wollten mit dem eigenen Auto anreisen, daher buchte der Sohn inklusive der Schifffahrt zusätzlich einen 90 Euro teuren Parkservice. Im italienischen Hafen übergab er dann den BMW einem Parkwächter. Als ihm das Fahrzeug nach der Reise zurückgegeben wurde, musste er am linken hinteren Radkasten sowie an der linken hinteren Tür und der rechten hinteren Tür tiefe Kratzer feststellen. Die Reparatur kostete rund 1960 Euro.

Das Kreuzfahrtunternehmen hat den Wagen in eigener Verantwortung verwahrt

Diesen Betrag wollten die Reisenden von der Reederei ersetzt bekommen. Die lehnte das jedoch ab: Das Kreuzfahrtunternehmen habe lediglich eine kostenpflichtige Parkplatzreservierung für die Teilnehmer der Kreuzfahrt vorgenommen, so das Argument. Als der Fall nun vor Gericht landete, sah die Amtsrichterin das aber ganz anders: Zwischen Passagier und Reederei sei ein Verwahrungsvertrag für den BMW zustande gekommen, urteilte sie - danach habe das Kreuzfahrtunternehmen den Wagen in eigener Verantwortung verwahrt.

Bei der Buchung der Kreuzfahrt sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermitteln wolle, erklärte die Richterin. Vom Konto sei die Gebühr über 90 Euro als "Parking" abgebucht worden. Und als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Parkwächter, der das Auto in Empfang nahm, nicht um einen Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt habe. Zudem habe sich die Fahrzeugübergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal abgespielt.

Auch aus dem Reisekatalog habe sich nicht ergeben, so die Richterin, dass ein Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen werde. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei vielmehr der Fahrzeugschlüssel vom Personal des Kreuzfahrtunternehmens übergeben worden. Ein Mitarbeiter habe sogar gegenüber dem Sohn der BMW-Besitzerin bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein.

Das Urteil (AZ.:122 C 21221/14) ist noch nicht rechtskräftig.

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