Amtsgericht:Mieter müssen Farbe nicht entfernen

  • Als ein Ehepaar 2006 eine Wohnung bezog, strichen sie die Wände mit weißer Farbe aus dem Baumarkt.
  • Die Vermieterin verlangte bei ihrem Auszug, die Farbe zu entfernen.
  • Weil die Mieter dies nicht taten, erhob die Frau Klage.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer seine Mietwohnung frisch streichen will, darf sich bei der Auswahl geeigneter Wandfarben auf den Baumarkt-Berater seines Vertrauens verlassen. Und natürlich auf die Herstellerangaben auf den Farbeimern. In diesem Sinne hat das Amtsgericht München die Klage einer Vermieterin abgewiesen: Die hatte von ihren Mietern beim Auszug die Entfernung der alten Farben und einen Neuanstrich gefordert, da die alte Tünche ihrer Meinung nach nichts tauge.

Im Juni 2006 hatte ein Ehepaar ein Haus mit Garten in der Untermenzinger Straße in Moosach gemietet. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben "Profiweiß" und "Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend". Die Farben waren von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden.

Warum die Vermieterin geklagt hat

Als das Paar Ende September 2014 in ein anderes Haus umzog, pochte die Vermieterin bei der Hausübergabe auf die Entfernung der Farbe. Ihr Architekt habe festgestellt, dass die Farben für Wohnräume ungeeignet seien und die Schimmelbildung förderten, sagte sie.

Die Mieter dachten gar nicht daran, dieser Aufforderung nachzukommen, überstrichen lediglich einige der Wände mit einer weißen Farbe. Die Vermieterin verlangte daraufhin Schadensersatz. Denn die Entfernung der alten Farben über eine Fläche von 300 Quadratmetern und das anschließende zweimalige Überstreichen würde 4000 Euro kosten. Dies sei notwendig, da die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien.

Wie das Gericht entschieden hat

Der Streit musste vom Amtsgericht München entschieden werden. Der Richter gab den Ex-Mietern recht: "Die Behauptung der Vermieterin, eine Schädigung sei zu befürchten, ist aus der Luft gegriffen, da seit 2006, als die Farbe aufgetragen worden war, es zu keinerlei Schimmelbelastung gekommen ist." Zudem habe die Vermieterin vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten in Auftrag gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keinen Handlungsbedarf sehe.

Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter vorliegt. Den Produktinformationen zufolge, die das Mieter-Paar im Prozess vorgelegt hatte, sind beide Farben diffusionsoffen - "das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv", sagte der Richter.

Sie eignen sich damit für Wände im Innenbereich. "Ein Mieter darf sich bei der Verwendung von Farben grundsätzlich auf die vom Hersteller getätigten Produktinformationen verlassen. Bei der Auswahl der Farbe durften die Beklagten auch auf die Aussagen des Fachpersonals im Baumarkt vertrauen."

Das Urteil (Az.: 432 C 7911/15) ist rechtskräftig.

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