Amtsgericht:Mann muss Fenster wieder austauschen

Fenster, die als Bestandteil der Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehören, dürfen von Wohnungseigentümern nicht auf eigene Faust ausgetauscht werden. Das Amtsgericht München hat einen Eigentümer zum Rückbau verurteilt. Zwar weise die Gemeinschaftsordnung hier den Eigentümern die Pflicht zur Instandhaltung zu. Dabei sei aber der Außenanstrich ausdrücklich ausgenommen. "Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung", sagt nun das Gericht. "Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich die einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Mann hatte im neunten und zwölften Stockwerk eines Mehrfamilienhauses in der Titurelstraße im Herzogpark die alten Holz-Alu-Fenster ohne Mittelsteg aus- und weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg eingebaut. Die Eigentümergemeinschaft hatte daraufhin verlangt, dass er die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt. Der Eigentümer meinte jedoch, der Rückbau der Fenster sei aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen mit einem immensen technischen Aufwand verbunden und deswegen unverhältnismäßig. Der Richter winkte ab: Da der Eigentümer keinen Anspruch auf die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen habe, sei das Beseitigungsverlangen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Urteil (Az.481 C 12070/14 WEG) ist rechtskräftig.

© SZ vom 25.06.2016 / emj - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: