Amtsgericht:ADAC muss betrunkenen Unfallfahrern keine Kosten erstatten

  • Ein Mann hat mit einem Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille einen Unfall gebaut.
  • Er ließ seinen Wagen vom ADAC abschleppen, in dem er Mitglied ist.
  • Weil der Club die Kosten für das Abschleppen nicht erstatten wollte, klagte er.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer betrunken einen Unfall baut, hat auch beim ADAC schlechte Karten: Der Automobilclub muss bei Mitgliedern die Abschleppkosten von fahruntüchtigen Autos nicht erstatten, wenn die Karambolage grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dieses Passus in den Mitgliedschaftsbedingungen ist rechtmäßig, hat nun das Amtsgericht München rechtskräftig bestätigt.

Im Februar 2014 war ein Mann mit seinem Auto gegen einen geparkten Wagen gekracht. Die Polizei stellte später nicht nur fest, dass der Fahrer viel zu schnell unterwegs war - er hatte auch noch einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille.

Sein erheblich beschädigtes Fahrzeug ließ der Mann damals durch den ADAC abschleppen. Die Kosten dafür wollte er sich zunächst von seiner Vollkaskoversicherung erstatten lassen. Doch diese lehnte ab. Daraufhin pochte der Mann auf seine Mitgliedschaft in dem Automobilclub und wollte nun hier das Geld zurück bekommen - aber auch der ADAC wies dieses Ansinnen mit Hinweis auf das Kleingedruckte zurück: Bei absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es kein Geld.

Verärgert klagte der Unfallfahrer gegen den Club auf die Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro. Die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei "unbestimmt", meinte er. Außerdem habe es der ADAC versäumt, ihn darüber aufzuklären, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht komme. "Hätte ich das gewusst", darauf pochte der Kläger, "hätte ich damals einen ortsansässigen Abschleppunternehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel kostengünstiger gewesen wäre".

Ein Münchner Amtsrichter wies die Klage ab. "Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liegt eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor", stellte er in der Urteilsbegründung fest. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt.

Das Gericht erklärte, dass Mitgliedschaftsbedingungen nicht mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar seien. Die vom ADAC festgelegten Einschränkung seien daher nicht zu beanstanden. Vielmehr liege der Vergleich zur Kaskoversicherung nahe, die ebenfalls einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsehe.

Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor, betonte der Richter in seinem Urteil. Der Automobilclub müsse ein Neumitglied nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Sich darüber zu informieren "stellt eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlegt, bei der Beklagten Mitglied zu werden", heißt es im Urteil (Az.: 122 C 23868/15).

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