Absurder Abmahnprozess:Seniorin ohne PC muss nicht für Internetpiraterie zahlen

Eine Filmfirma wirft einer pflegebedürftigen Rentnerin vor, die Raubkopie eines Hooliganvideos ins Netz gestellt haben. Obwohl die Seniorin weder PC noch Wlan hat. Dennoch geht der Fall durch drei Instanzen, bis der absurde Abmahnungsprozess ein Ende findet.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Ein absurder Abmahnungsprozess hat ein Ende gefunden: Eine pflegebedürftige Rentnerin sieht sich nicht länger dem Vorwurf ausgesetzt, die Raubkopie eines Hooligan-Videos im Internet zum illegalen Tausch bereitgestellt zu haben. Obwohl die Seniorin ihren PC längst abgeschafft hatte und auch keinen Wlan-Anschluss besaß, war sie von einem Münchner Amtsrichter zur Zahlung von 650 Euro Abmahnkosten verurteilt worden. Die Frau wollte das natürlich nicht hinnehmen. Mittlerweile ist ihr Fall beim Bundesgerichtshof gelandet. Doch nun können die Richter in Karlsruhe die Akten in den Papierkorb schieben: Die abmahnende Firma hat laut Anwalt der Rentnerin überraschend die Revision zurückgezogen.

Wie passen eine ältere Frau, illegale Internet-Tauschbörsen und Schlägerfilme zusammen? Hätten sich eine Filmvertriebsfirma, deren Anwälte und auch der Amtsrichter von Anfang an diese Frage gestellt, wäre dieser Fall vielleicht nicht durch drei Instanzen gegangen. Doch alle hatten jeweils stur nach dem Motto gehandelt: "Jeder Anschlussinhaber haftet ohne Wenn und Aber."

Die Musik- und Filmindustrie lässt das Internet regelmäßig nach Raubkopien scannen. Schnüffelsoftware spürt diese zumeist in Tauschbörsen auf und protokolliert solche Aktivitäten. Wie auch im Fall der Rentnerin: Unter der zu ihrem Internetanschluss gehörenden IP-Adresse sei der Film "Kategorie C", ein Streifen über gewaltbereite Fußballfans, schwarz angeboten worden. Sofort bekam die Rentnerin eine kostenpflichtige Abmahnung. Als sie sich weigerte zu bezahlen, wurde sie verklagt.

Beim Amtsgericht hatte der Anwalt der Frau versichert, dass diese allein lebe und geraume Zeit vor dem Vorfall ihren PC weggeben habe. Sie verfüge auch nicht über einen Wlan-Zugang, sodass sich niemand unbemerkt von außen Zugang zu ihrem Internetanschluss verschaffen konnte. Den Anschluss gebe es nur noch auf dem Papier, weil der Zweijahresvertrag nicht vorzeitig gekündigt werden durfte. Trotzdem meinte der Richter lapidar, die Rentnerin habe nicht beweisen können, dass der Film nicht von ihrem Anschluss auf der Plattform "eDonkey2000" bereitgestellt worden sei.

Das Landgericht München I hob dieses Urteil auf: Die Seniorin habe schlüssig dargelegt, warum sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben könne - die Gegenseite habe gar nicht erst versucht, ihr das Gegenteil zu beweisen. Die Videofirma legte dagegen Revision ein - bis sie jetzt überraschend den Rückzieher machte.

Anwalt Christian Solmecke freut sich, dass die AG endlich eingesehen habe, die Falsche für das Raubvideo belangt zu haben. Und er hofft, dass künftig deutsche Richter nicht mehr pauschal jeden haften lassen, dessen Internetzugang - warum auch immer - ins Visier von Schnüffelsoftware geraten ist. Denn es sei schwer zu beweisen, etwas nicht getan zu haben.

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