Abgelaufene Frist:Griechische Schule: Stadt lässt erneut Frist verstreichen

Verfallender Rohbau für Griechische Schule in München, 2018

Als Bauruine ragt der nicht fertig gestellte Rohbau der Griechischen Schule in Berg am Laim in den Himmel.

(Foto: Robert Haas)

Wieder wird in dem Dauerstreit verhandelt, jetzt über ein Erbbaurecht. Deshalb reicht München vorerst keine Klage ein

Von Heiner Effern

Der Baustopp ist der Ruine deutlich anzusehen, selbst die rostigen Stahl-Bewehrungen auf dem unfertigen Betonklotz sehen so aus, als ob sie den Kopf hängen ließen. Der Streit über den Bau einer Griechischen Schule in Berg am Laim ist für alle Beteiligten frustrierend, und er droht zur unendlichen Geschichte gescheiterter Verhandlungen und verpasster Fristen zu werden. Wieder einmal ist Anfang Juli eine solche verstrichen, die Stadt hätte laut Beschluss ihres eigenen Stadtrats vom Februar dieses Jahres Klage gegen den griechischen Staat einreichen müssen. Eigentlich, denn im letzten Moment zeichnete sich doch wieder neue Bewegung in den Gesprächen ab. Die Stadt geht nun davon aus, dass die Republik Griechenland vom bisher stets geforderten Eigentum am Schulgrundstück abrücken und ein Erbbaurecht akzeptieren werde.

Sollte darüber tatsächlich eine Einigung erzielt werden, wäre ein Schritt in Richtung einer einvernehmlichen Lösung gelungen. Daraufhin sollen auch das Bundespräsidialamt und das Auswärtige Amt von Berlin aus immer wieder dringen. Bisher lehnte Griechenland ein Erbbaurecht kategorisch ab, nun sollen sich die Verhandlungsführer sehr grundsätzlich dazu bereit erklärt haben. Allerdings sollen nach Informationen der Süddeutschen Zeitung wesentliche Teile eines solchen Vertrags wie die Laufzeit und die Höhe des Pachtzinses noch nicht geklärt sein.

Der Streit um die Schule kostet alle Seiten nicht nur Nerven, sondern weckt auch entsprechend Emotionen. Offiziell will sich deshalb niemand zum Stand der Verhandlungen äußern. Im Jahr 2001 hatte Griechenland der Stadt München das 17 300 Quadratmeter große Grundstück in Berg am Laim abgekauft, um eine Schule für etwa 750 Kinder zu erreichten. Als bis 2012 trotz einer Verpflichtung zum Bau und intensiver Erinnerung daran nichts passiert war, klagte die Stadt erfolgreich auf Rückgabe des Areals. Während des Verfahrens wuchs das Schulgebäude im erdbebensicheren Rohbau aus dem Boden, wie es heute noch dasteht. Die Stadt wollte nun aber selbst ein Gymnasium und ein Haus für Kinder dort hinstellen. Griechenland verbot aber den Zutritt zum Grundstück mit dem Verweis auf diplomatisches Hoheitsgebiet. Beide Seiten rüsteten sich bereits mit Gutachten für ein neues Verfahren, als Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) dem Stadtrat im Februar einen letzten Kompromissvorschlag vorlegte: Das Grundstück wird geteilt, die Griechen bauen ihre Schule kleiner, die Stadt verzichtet dafür auf das Haus für Kinder und nutzt ihren Teil des Areals für ein Gebäude, das zusätzliche Schüler des benachbarten Michaeligymnasiums aufnehmen könnte. Ein Knackpunkt dabei: Griechenland erhält seine 7800 Quadratmeter am Areal auf Basis eines Erbbaurechtsvertrags.

Der scheint nun zumindest grundsätzlich in Reichweite zu rücken. Die beiden Parteien sollen sich auch darüber einig sein, dass das jetzige Gebäude abgerissen und die Stadt den kompletten Neubau auf dem dann gemeinsam genützten Areal errichten wird. Das werde aber nur geschehen, ist aus der Stadt zu hören, wenn Griechenland den Preis für seine Schule in Höhe von 13 bis 17 Millionen Euro Höhe vorab als Sicherheit hinterlege. Strittig sind noch zwei weitere Millionenposten: der Abriss des Rohbaus (etwa 1,5 Millionen Euro) und der Erlös der Stadt aus dem Grundstücksverkauf (etwa 2,5 Millionen). Griechenland fordert den Kaufpreis zurück, die Stadt will mit dem Rückbau der Betonruine nichts zu tun haben. Möglicherweise läuft es auf eine Verrechnung hinaus, über die man sich noch einigen müsste. Wie über so vieles, ärgern sich Stadtteilpolitiker, die den Kompromiss ablehnen. Das weitere Vorgehen wird der Stadtrat noch im Juli beschließen, er müsste dann auch die Selbstverpflichtung zur Klage auf Herausgabe des Grundstücks zumindest befristet außer Kraft setzen.

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