Von Astrid Becker

Birgit Netzle-Piechotka, Wirtin des "Asam-Schlössls", legt Verfassungsbeschwerde gegen das Rauchverbot ein. Und sie ist nicht die Einzige.

Mit dem vor kurzem verabschiedeten bayerischen Gesundheitsschutzgesetz wird sich im neuen Jahr das Bundesverfassungsgericht beschäftigen müssen. Die stellvertretende Münchner Kreisvorsitzende des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbands (BHG), Birgit Netzle-Piechotka, hat in ihrer Funktion als Wirtin des "Asam-Schlössls" Verfassungsbeschwerde bei den Karlsruher Richtern wegen des sogenannten totalen Rauchverbots eingelegt. Ihr Rechtsanwalt Alexander Nerz begründet diesen Schritt in einer sieben Seiten langen Beschwerdeschrift mit einem klaren Verstoß gegen das Grundgesetz.

Maßgeblich stützt sich die Verfassungsbeschwerde der Gastronomin auf das in Artikel 12 des Grundgesetzes verankerte Recht der freien Berufswahl. Wie es in der Begründung heißt, hätten sich in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Gaststättenbetreiber dazu entschlossen, den Beruf eines Wirts nur für nichtrauchende Gäste zu ergreifen. Dies führe zweifelsohne zur Entwicklung des Berufsbilds "Wirt nur für rauchende Gäste". Ein Berufsbild, das Birgit Netzle-Piechotka nun, kraft des neuen Gesetzes, nicht mehr ausüben dürfe.

Rauchen die Gäste, wird es teuer


Sollte die Gastronomin dennoch rauchende Gäste bewirten, drohe ihr eine Geldbuße. Allein auf dieses Bußgeld zu warten, sei unzumutbar, zumal das Begehen von Ordnungswidrigkeiten den Entzug der Gaststättenerlaubnis zur Folge haben könne. Rechtsanwalt Alexander Nerz geht jedoch in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter: Er wirft dem bayerischen Gesetzgeber vor, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet zu haben, weil er nicht das dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende mildeste Mittel angewandt habe.

Was sich wie hochtrabendes Juristendeutsch anhört, meint im Klartext: Um das Ziel zu erreichen, Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, wäre es ausreichend gewesen, dem Wirt aufzuerlegen, sein Lokal "unzweideutig" als Raucher- oder Nichtraucherlokal zu deklarieren. " Niemand, der das nicht wollte, würde sich als Gast in ein Raucherlokal verirren oder als Arbeitnehmer mit dem Betreiber einer solchen Gaststätte versehentlich ein Arbeitsverhältnis eingehen", so Nerz in seinem Schriftstück.

Wenn ein Gast aber ein derartiges Raucherlokal betrete oder ein Arbeitnehmer dort zu arbeiten beginne, billige er es, möglicherweise durch den Rauch in der Gaststätte gesundheitlich gefährdet zu werden. Ähnliches gelte bei Sportarten wie Boxen oder Fußball. Auch dort beseitige die Einwilligung den möglichen Vorwurf der Körperverletzung. Der Gesetzgeber habe nie versucht, die Sportarten zu verbieten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, so Nerz, wieso das Betreiben eines Bordells gestattet sei, nicht aber eines Raucherlokals.

Neben Birgit Netzle-Piechotka hat auch eine Münchner Bürgerin Beschwerde in Karlsruhe eingelegt. Die Frau, deren Name der Redaktion bekannt ist, sieht sich durch das totale Rauchverbot in ihrer im Grundgesetz verankerten Handlungsfreiheit beschränkt. Sie rauche seit 45 Jahren und besuche mehrmals wöchentlich Gaststätten, heißt es in ihrer Begründung. Das generelle Rauchverbot, das für alle Gaststätten ohne Ausnahmen gilt, schränke sie in ihrer Freiheit ein - auch in dem gesetzlichen Recht, sich selbst zu schädigen.

Bereits vor einigen Tagen hatte auch ein Gastwirt aus Tübingen mit Unterstützung des deutschen Gaststättenverbandes Dehoga Verfassungsbeschwerde gegen das baden-württembergische Gesetz eingelegt. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing (SPD), räumt der Verfassungsklage jedoch keine Chancen ein. Die Gesetze seien klar und eindeutig formuliert.

Ob die Verfassungsrichter der Argumentation des Münchner Anwalts folgen werden, ist offen. Fest steht allerdings, dass noch ein Münchner juristisch gegen das Gesetz vorgehen wird. Wiesnwirt Ludwig Hagn hat bereits angekündigt, sich bis zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu klagen: "Ich bin nicht gegen ein gesetzliches Rauchverbot, ich wehre mich nur dagegen, dass ich dessen Umsetzung kontrollieren soll: Das geht vielleicht noch in einer Wirtschaft, aber nicht auf der Wiesn mit 8000 Gästen."

(SZ vom 28.12.2007)