Von Ekkehard Müller-Jentsch

Auch die Schönen und Reichen suchen nach der besseren Hälfte. Zwei Partnervermittlerinnen streiten jetzt vor Gericht um die betuchten Kunden.

Ob Tochter aus bestem Industriellen-Haus oder millionenschwerer Industriekapitän - alle suchen nach einer besseren Hälfte. Und wenn es sein muss, auch per Partnervermittlung. Genau auf diese anspruchsvolle Klientel aus dem Kreis der oberen Zehntausend haben sich eine Münchner- und eine Züricher Vermittlerin spezialisiert, die sich nun als Konkurrentinnen vor Gericht gegenüber standen: Die Schweizerin verklagte die Deutsche, weil diese bei ihr Vermittlungsannoncen abgeschrieben haben soll. Das Landgericht München I hat ihr jetzt Recht gegeben.

In einer der umstrittenen Anzeigen in der International Herald Tribune suchte ein schwerreicher und hochdynamischer Supertyp aus der internationalen Wirtschaft eine passende Gattin. Der klagenden Züricherin kam dieser Industrieboss extrem bekannt vor. Einziger Unterschied war ein Zentimeter Körpergröße - ansonsten glichen sich die Annoncen fast bis aufs i-Tüpfelchen. Die Schweizerin schäumte, denn sie hatte diesen Goldfisch an der Angel - inseriert hatte ihn diesmal aber die Münchnerin.

"Individuell-schöpferische Leistung"

Wie es denn sein könne, dass zwei Institute offensichtlich denselben Herrn anpreisen, wollte Einzelrichter Tobias Pichlmaier in der mündlichen Verhandlung wissen. Besagter Millionär sei zur hiesigen Agentur gewechselt, erklärte der Anwalt der Münchnerin. Überhaupt komme nicht selten vor, dass solche Herrschaften das Institut wechseln und dabei den Wunsch hätten, dass die bisherigen Annoncen-Texte auch weiterhin verwendet werden. Doch grundsätzlich würden solche Anzeigen mehr oder weniger immer gleich formuliert.

"Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die beklagte Vermittlerin abgeschrieben hat", stellte nach eingehender Prüfung der Richter fest. "Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text bei der Klägerin nicht - unter Vornahme geringfügiger Änderungen - abgeschrieben hat", sagte er.

Außerdem hielt er den Anzeigentext urheberrechtlich für schutzfähig: Die Annoncen seien in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen elitären Personenkreis zugeschnitten - "schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen". Denn bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lasse sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen - "anders als bei der Beschreibung eines Staubsaugers". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.:21 O 3262/08).

(SZ vom 14.11.2008/af)

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