Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer auf seiner Internetseite die Leser durch einen so genannten Link zur Homepage einer Firma mit illegalen Softwareangeboten weiterleitet, kann wegen Beihilfe belangt werden.

Das hat gestern das Landgericht München I im Fall des renommierten Internet-Informationsdienstes Heise Online entschieden. Dieses Zivilurteil ist zugleich die erste Gerichtsentscheidung zum heftig umstrittenen neuen Paragrafen 95 des Urhebergesetzes: Darin geht es um die Unterbindung von Kinofilm-, Video- oder DVD-Raubkopien.

Die Richter der 21.Zivilkammer gaben mit ihrer Entscheidung einem Antrag auf einstweilige Verfügung durch ein Konsortium der deutschen Phono-Industrie statt. Der Heise-Verlag, der auch die bekannte Computer-Fachzeitschrift ct herausgibt, hatte in einem redaktionellen Online-Beitrag über Software berichtet, mit der man diversen Kopierschutz knacken kann. Dieser Artikel war mit der entsprechenden Internetseite eines entsprechenden Softwareanbieters auf der Antillen-Insel Antigua „verlinkt“.

Gebrauchsanweisung zum Knacken von Schutzsystemen

Die Phono-Industrie war gegen Heise vorgegangen, weil das Urheberrechtsgesetz nicht nur die Herstellung und jede Form des Vertriebs von Software zum Knacken eines Kopierschutzes verbiete, sondern auch die Veröffentlichung von Gebrauchsanweisungen zur Umgehung, beziehungsweise die Werbung für entsprechende Software. In seinem Online-Beitrag habe der Verlag ausführlich dargestellt, wie man sogar neue Kopierschutzsysteme „knacken“ könne.

Heise hatte argumentiert, dies sei absolut üblich und von der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit gedeckt. Zudem führe der Link nur auf die Startseite des Herstellers und nicht direkt in den Download-Bereich. Dies ließen die Münchner Richter jedoch nicht gelten.

Sie bewerteten den Internet-Link als vorsätzlichen Beitrag zur Verbreitung verbotener Software. Das sei für die Nutzer bequemer als die Suche der illegalen Angebote per Suchmaschine. Den Antrag der Phonoindustrie auf Untersagung des kompletten Artikels lehnte das Landgericht dagegen ab. Zwar enthalte der Beitrag durchaus werbende Passagen, doch setze sich der Autor auch kritisch mit der Knack-Software auseinander. Deshalb stehe der Text unter dem Schutz der Pressefreiheit (Aktenzeichen: 21 O 3220/05).

(SZ vom 08.03.2005)

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