Von Ekkehard Müller-Jentsch

Warum ein Ulmer Unternehmen nicht mehr mit den Namen „Kloster Andechs“ oder „Der Andechser“ werben darf.

Kloster Andechs, im Hintergrund die Zugspitze, dpaGrossbild

Kloster Andechs, im Hintergrund die Zugspitze (Foto: dpa)

Wo Andechs darauf steht, ist künftig auch wieder Andechs drin. Das Landgericht MünchenI hat gestern entschieden, dass die Marke „Der Andechser“ ebenso wie die Unternehmenskennzeichnung „Kloster Andechs Gastronomie AG“ alleine der Abtei St. Bonifaz zusteht, zu der auch das Kloster Andechs gehört.

Der Rechtsstreit zwischen dem Benediktiner-Orden und der Ulmer Kloster Andechs Gastronomie AG um die Markenrechte an dem werbeträchtigen Namen „Kloster Andechs“ hatte das Gericht lange beschäftigt. Wie berichtet, war vor acht Jahren die Kloster Andechs Gastronomie AG durch den ehemaligen Cellerar von Kloster Andechs, Anselm Bilgri, in Zusammenarbeit mit dem Ulmer Geschäftsmann Rainer Staiger gegründet worden. Auslöser für den späteren Streit war eine gescheiterte Kapitalaufstockung der zu 50 Prozent dem Kloster gehörenden AG. Darüber kam es zum Zerwürfnis zwischen dem neuen Abt Johannes Eckert und Anselm Bilgri – der Cellerar verließ das Kloster. Kurz darauf musste die AG Insolvenz anmelden. Die Namensrechte „Kloster Andechs“ und die so genannte Wortbildmarke „Der Andechser“ sicherte sich aber Staiger aus der Konkursmasse.

Die Beklagte, die bis vor kurzem unter dieser Bezeichnung firmierte und im Franchise-System Restaurants betreiben ließ, wurde gestern zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden muss). Gleichzeitig muss sie die Löschung der umstrittenen Marke und ihrer Internet-Adressen der-andechser.de beziehungsweise derandechser.de dulden.

Die umstrittenen Vorgänge um die Namensvergaben wurden von der 33.Zivilkammer akribisch durchleuchtet. In ihrem 59 Seiten umfassenden Urteil kommen die Richter zu der Feststellung, dass die Mönche von Beginn der Zusammenarbeit mit ihrem weltlichen Partner an großen Wert darauf gelegt hatten, die Kontrolle über ihre Namensrechte nicht gänzlich aus der Hand zu geben.

Mönchsversammlung war nicht informiert

Der damalige Cellerar Bilgri habe daher seine Befugnisse überschritten, als er Staigers Drängen auf Anmeldung einer eigenen Marke für das Gemeinschaftsunternehmen nachgab. Die Mönchsversammlung, der Konvent, sei daüber nicht informiert gewesen. Das habe nachträglich zu heftigen Auseinandersetzungen geführt.

Die Richter beleuchteten auch die Umstände des Erwerbs der Kennzeichenrechte aus der Insolvenzmasse und stellten fest, dass die Beklagte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Beteiligung des Klosters, aber unter Verwendung von dessen Namen als mögliche Auffanggesellschaft für die insolvente erste „Kloster Andechs Gastronomie AG“ gegründet worden war.

Unter diesen Umständen ist die von St. Bonifaz ausgesprochene Kündigung der Namens- und Markennutzung nach Meinung des Gerichts wirksam: „In einer Situation, in der die Abtei mangels Beteiligung an der Beklagten und ihrer Unternehmensführung keinerlei Einfluss auf die Verwendung der beiden Kennzeichen mehr hatte, war ihr die Fortführung der Gestattung nicht länger zumutbar.“ Das Urteil (Az.:33 O 604/05) ist noch nicht rechtskräftig.

(SZ vom 4. Mai 2006)

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