Urteil:Gericht erlaubt BR Sendertausch

  • Das Landgericht München I hat entschieden, dass der BR die Frequenzen von Puls und BR Klassik tauschen darf.
  • In einem möglichen Überangebot an Sendern des BR sieht das Gericht kein Problem: Es sei genuine Aufgabe des Radios, "auch die Jugend zu erreichen", heißt es in der Begründung.
  • Damit wolen die klagenden Privatradios sich allerdings nicht zufriedengeben.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der Bayerische Rundfunk darf die Übertragungswege seiner Sender zwischen UKW und Digitalradio tauschen. Das hat am Dienstag das Landgericht München I entschieden. Damit wurden die Klagen von 60 lokalen und regionalen Radiosendern sowie von Antenne Bayern gegen den BR abgewiesen.

Konkret geht es um die geplante Verschiebung des bisher analog ausgestrahlten Programms BR Klassik zu DAB+, während die Jugendwelle Puls vom Digitalradio auf dessen UKW-Sendeplatz wechseln soll. Die klagenden Privatradios befürchten, dass diese Rochade ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage schaden und so die Vielfalt der bayerischen Privatradios nachhaltig schwächen würde.

"Generationenabriss" versus Bayern 3

Der für 2018 geplante Tausch soll für den BR vor allem junge Hörer gewinnen. Die Klägeranwälte Christoph von Hutten aus München und sein Stuttgarter Kollege Timo Kieser hatten in der Verhandlung dargelegt, dass dem bayerischen Staatsrundfunk ein "Generationenabriss" drohe. "Vier der fünf UKW-Programme des BR sprechen ein Publikum an, das älter als 50 Jahre ist. Bayern 3 erreicht als einziges UKW-Programm noch mehrheitlich Menschen unter 50, kann aber ebenfalls nicht die Zielgruppe der 14- bis 29-jährigen in großem Umfang ansprechen", sagt dazu der Justiziar des Bayerischen Rundfunks, Albrecht Hesse.

Ein über UKW verbreitetes BR-Jugendprogramm ohne lästige Reklame-Spots könnte den Wettbewerb im gesamten bayerischen Radiomarkt aber schwer beeinträchtigen, glauben die Privatradios. Wenn neben Bayern 1 und B 3 auch noch Puls über Äther empfangbar sei, verfüge der BR über ein so massentaugliches Angebot, dass die Existenzchancen vieler privater Hörfunkangebote wackeln könnten.

Die 1. Kammer für Handelssachen sieht darin aber kein Problem: "Es ist auch eine genuine Aufgabe im Rahmen der Grundversorgung, alle Altersgruppen und damit auch die Jugend zu erreichen", heißt es nun in der Urteilsbegründung. Welcher Schwerpunkt auf welchem Übertragungsweg ausgestrahlt werde, ist nach Meinung des Gerichts weder nach dem Rundfunkstaatsvertrag noch nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz in irgendeiner Form vorgeschrieben.

"Das Urteil überzeugt uns nicht"

Zwar sollen nach dem Staatsvertrag digitale Sender nicht in den analogen Sendebetrieb zurückkehren, weil das Digitalradio gestärkt werden soll. Aber innerhalb der Grenze, wonach nur noch fünf Sender analog sein sollen, habe der BR freie Hand. Das Austauschverbot solle außerdem nur der Förderung der modernen Technik dienen und nicht dem dualen System von öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern, sagt das Gericht. "Der Grundversorgungsauftrag dient den Bürgern und nicht dem wirtschaftlichen Fortkommen der privaten Anbieter", heißt es zudem im Urteil. Einen unlauteren Wettbewerb kann das Gericht in dem Senderwechsel auch nicht sehen. Die Klage sei insgesamt unbegründet, weil die Privatsender keinen wettbewerbs- oder kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch hätten (Az.: 1 HK O 2257/15).

BR-Justiziar Hesse begrüßt natürlich die Entscheidung. Im Gegensatz zu Kläger-Anwalt Kieser, der sagt: "Das Urteil überzeugt uns nicht." Die Mandanten müssten jetzt entscheiden, ob Berufung zum OLG München eingelegt wird. Er ist sich aber sicher: "Das letzte Wort hat voraussichtlich erst der Bundesgerichtshof."

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