"Tagesschau"-App:Unter Beobachtung

Das Oberlandesgericht in Köln urteilt, dass die "Tagesschau"-App presseähnlich sei. Das untersagt dem Sender aber der Rundfunkstaatsvertrag. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Von Hans Hoff

Am 15. Juni 2011 passierte so einiges. Es gab eine Mondfinsternis, Oliver Kahn feierte seinen 42. Geburtstag, und die Universität Heidelberg entzog der FDP-Europaabgeordneten Silvana Koch-Mehrin den Doktortitel. Aber das war nicht alles an jenem Mittwoch.

Es gab da auch Menschen, die eifrig Screenshots fertigten und so dokumentierten, was die Tagesschau-App an diesem Tag zu bieten hatte. Auslöser der Beweissicherungsaktion war der dringende Verdacht verschiedener Verlage, dass die ARD ihnen mit der zur Hauptnachrichtensendung gehörenden Applikation Konkurrenz mache. Das App-Angebot sei presseähnlich, urteilten die Verlage, zu denen neben Axel Springer unter anderem auch die FAZ und die Funke-Mediengruppe gehörten. Sie reichten Klage ein.

Die hatte nun Erfolg. Am Freitag urteilte das Oberlandesgericht Köln, dass die Tagesschau-App so wie am 15. Juni 2011 nicht mehr verbreitet werden darf. Texte und Fotos stünden eindeutig im Vordergrund, womit das Angebot als presseähnlich einzustufen sei. Presseähnliche Produkte untersagt dem Sender aber der Rundfunkstaatsvertrag.

Eine Revision lässt das Kölner Gericht nicht zu; dasselbe Gericht hatte sich ja schon im Dezember 2013 mit dem Streit befasst. Damals urteilte es noch zugunsten der ARD. Es herrschte die Meinung vor, die Tagesschau-App sei lediglich ein Ableger von tagesschau.de und profitiere damit von dessen durchlaufenem Genehmigungsverfahren. Eine weitere Prüfung des Angebots erübrige sich daher. Das sahen die Richter am Bundesgerichtshof ganz anders und verwiesen den Streit zurück nach Köln, wo man sich nun gründlich mit der Frage befasste, ob zu viel Text in der Tagesschau-App vorhanden ist.

Die Verleger finden die App auch heute nicht in Ordnung

Das Ergebnis stellte naturgemäß die klagenden Verleger zufrieden. Von einer Einzelfallentscheidung mit Relevanz für die Zukunft sprach Dietmar Wolff nach dem Urteil. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sieht die öffentlich-rechtlichen Sender nun unter verschärfter Beobachtung. "Das Gericht gibt klare Kriterien für die Beurteilung von solchen Angeboten", sagt er.

Die ARD verweist dagegen auf den Umstand, dass es sich lediglich um eine Beurteilung des Angebots vom 15. Juni 2011 handele. Die Tagesschau-App habe sich seitdem sehr gewandelt und sei zudem mit wesentlich mehr Video- und Audioangeboten ausgestattet worden.

Das sieht der BDZV anders. "Das Angebot von heute ist geändert, aber das heißt nicht, dass alles in Ordnung ist", sagt Wolff und bemängelt weiterhin die übergroße Textlastigkeit. "Ein Text muss jeweils zu einem Video- oder Audiobeitrag hinführen und den Nutzer nicht davon abhalten. Es reicht nicht, einfach hinter einen Text 1000 Videos zu packen."

Der Verleger-Anwalt Michael Rath-Glawatz bringt es auf eine griffige Formel, die er der ARD gerne für all ihre Apps an die Hand gäbe. "Wenn die Information im Video steckt, ist es nicht presseähnlich. Wenn die Information im Text steckt, ist es presseähnlich."

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