Simone Thomalla gegen "Closer":Im Grenzbereich

Simone Thomalla bekommt zwar recht vor Gericht, aber trotzdem kein Schmerzensgeld von "Closer". Das Klatschmagazin hatte über eine mögliche Brustoperation der Schauspielerin gemutmaßt.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Recht hat sie zwar, aber Schmerzensgeld bekommt sie trotzdem nicht. Auf diesen Nenner lässt sich das Ergebnis im Streit zwischen der Tatort-Kommissarin Simone Thomalla und dem Klatschmagazin Closer bringen.

Der Pressesenat am Oberlandesgericht München hat zwar die Titelstory der Zeitschrift um eine Narbe am Busen der Schauspielerin Wort für Wort auseinandergenommen. Doch im Ergebnis hat das 25 Seiten lange und höchst analytische Urteil nur das Gewicht eines erhobenen Zeigefingers: Der Senat sieht in der Gesamtbetrachtung "keine bewusste Grenzverletzung der Beklagten, sondern wertet die Veröffentlichung als einen Fall einer fahrlässigen Grenzüberschreitung". Das Gericht billigt der Closer-Redaktion zu, dass in diesem Fall "die Grenze einer zulässigen zu einer rechtswidrigen Veröffentlichung aus der Sicht der Beklagten als Presseorgan nicht leicht zu ziehen war".

Prozess gegen Klatschmagazin
:Öffentliche Narbe

Simone Thomalla klagt gegen "Closer". Das Heft hatte über ein angeblich neues Wundmal an ihrem Dekolleté berichtet - und sofort auf eine Operation geschlossen. Alles Unsinn, so die Schauspielerin, die jetzt Schmerzensgeld fordert.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

20 000 Euro hatte die Thomalla für die Spekulation der Gazette um eine mögliche Brustoperation einfordern wollen. Die vermeintliche OP-Narbe war Fotografen erstmals aufgefallen, als die Schauspielerin mit tiefem Dekolleté bei einer Veranstaltung aufgetreten war. Nach Ansicht des Senats gehören Operationsnarben aber zum besonders geschützten Bereich. Das gelte selbst dann, wenn es sich bei der umstrittenen Presseveröffentlichung um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt haben sollte.

Das Gericht billigte Thomalla daher zwar rund 500 Euro Anwaltskosten zu - die Zahlung einer Geldentschädigung für die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei in diesem Fall jedoch nicht gerechtfertigt.

© SZ vom 01.08.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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