Rundfunkfinanzierung:Guck an!

Das Bundesverwaltungsgericht stärkt den reformierten Rundfunkbeitrag: Am Mittwoch wurden in Leipzig die Klagen mehrerer Unternehmen zurückgewiesen. Die Autovermietung Sixt kündigte eine Verfassungsbeschwerde an.

Von Karoline Meta Beisel

Erneute Schlappe für die Gegner des Rundfunkbeitrags: Am Mittwochabend hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klagen mehrerer Unternehmen zurückgewiesen, die die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bezweifelt hatten. Eines der Unternehmen - die Autovermietung Sixt - kündigte noch am Abend eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil an.

Außer Sixt hatte auch die Discounterkette Netto gegen den Beitrag geklagt. Zu klären war in dem Streit vor allem die Frage, ob es rechtmäßig ist, dass der Rundfunkbeitrag für Unternehmen nach der Zahl der Beschäftigten, der Betriebsstätten und der Dienstfahrzeuge bemessen wird. Nach Auffassung der Kläger würden Unternehmen mit vielen Filialen dadurch benachteiligt. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Für die Unternehmen entstehe ein Vorteil dadurch, dass ihre Mitarbeiter und Kunden Rundfunksendungen empfangen könnten. Die Berechnungsmethode sei geeignet, eben diesen Vorteil zu erfassen. Auch sei der Gesetzgeber zu Recht davon ausgegangen, dass es heute in fast allen Betriebsstätten und Autos Radios, Computer oder Smartphones gebe, mit denen man Radio oder Fernsehen empfangen könne.

Auch aus Gründen der sogenannten Belastungsgleichheit sei es gerechtfertigt, dass nun auch Unternehmen den Rundfunkbeitrag zahlen müssen: Vor Einführung des Rundfunkbeitrags, also zu Zeiten der gerätebezogenen Rundfunkgebühr, habe es nämlich auch unter Gewerbetreibenden Schwarzseher gegeben, also Unternehmen, die vorhandene Geräte nicht angemeldet hätten.

Eine grundsätzliche Frage zum Rundfunkbeitrag hatte das Gericht bereits im März geklärt: Ist der Beitrag schon deshalb rechtswidrig, weil er in Wahrheit eine Steuer ist, wofür die Länder gar nicht gesetzgebungsbefugt wären? Nein, befand das Gericht, der Beitrag sei tatsächlich auch formal ein Beitrag, und wies entsprechende Klagen von Privatpersonen ab. Auch diese Frage muss darum in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht beantworten.

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