Pressekodex:Sollen Medien bei Straftaten die Herkunft des Täters nennen?

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Zeitungsständer in Köln. Der Deutsche Presserat hat seine Richtlinie 12.1 zur Nennung der Herkunft von Straftätern geändert.

(Foto: dpa)
  • Der Deutsche Presserat hat seine umstrittene Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern neu formuliert.
  • Der alten Richtlinie zufolge sollten Medien Herkunft und Religion von Straftätern nur dann nennen, wenn ein "begründbarer Sachbezug" zu der Straftat bestand.
  • In der Neufassung ist diese Ausnahme von der Regel dann legitim, "wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt".

Von Karoline Meta Beisel

Wenn ein syrischer Flüchtling einen Kiosk überfällt oder eine deutsche Frau ihr Kind schlägt oder ein französischer Sprachlehrer eine Frau vergewaltigt: Darf eine Zeitung dann schreiben: ein Syrer, eine Deutsche, ein Franzose? Auch künftig lautet die Antwort auf diese Frage: Es kommt darauf an. Aber worauf es ankommt, ist in der neuen Fassung des Pressekodex etwas anders formuliert als bislang.

Um Ziffer 12.1 des Pressekodex, der Diskriminierung in den Medien verhindern soll, hat es in den vergangenen Jahren immer wieder Streit gegeben. Der Pressekodex, in dem der Deutsche Presserat ethische Grundsätze für die Berichterstattung festgeschrieben hat, ist zwar kein förmliches Gesetz. Die allermeisten Redaktionen halten sich aber an die Empfehlungen, auf die sich der Presserat als Selbstkontrollorgan geeinigt hat.

Nach der bisherigen Regelung durften Redaktionen bei der Berichterstattung über Straftaten die Herkunft oder Religion des Tatverdächtigen nur dann nennen, wenn "für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht". Die Nichtnennung war also die Regel, Ausnahmen mussten begründet werden.

Nach den Vorfällen der Silvesternacht 2015/16, in der Männer aus dem arabischen Raum am Kölner Hauptbahnhof Frauen belästigt und beklaut hatten, war Kritik laut geworden an dieser Formulierung: Was soll denn das sein, ein "begründbarer Sachbezug"? Ist es nicht schlimmer, wenn Leser das Gefühl haben, ihnen würde von der Presse etwas verschwiegen, als die Nationalität einfach hinzuschreiben?

Kai Gniffke von ARD aktuell hatte das Problem damals griffig zusammengefasst: "Was nützt uns regelkonformer Journalismus, wenn uns niemand mehr glaubt?"

Es darf keine Diskriminierung geben - und die Leser müssen der Presse vertrauen können

Vor einem Jahr hielt der Presserat zunächst an der Formulierung fest. Die Diskussion ging aber weiter - und hat nun zu einer Neufassung von Ziffer 12.1 geführt.

Künftig ist "bei der Berichterstattung über Straftaten darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse."

Sprachlich erscheinen die Änderungen klein: "In der Regel nicht" statt "nur dann, wenn"; "begründetes öffentliches Interesse" statt "begründbarer Sachbezug". Auch künftig müssen Redaktionen also in jedem Einzelfall sorgfältig erwägen, ob sie die Nationalität oder die Religion eines Straftäters nennen. Auch künftig ist bloße Neugier "kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen", heißt es in einer Mitteilung des Presserats, der die Neufassung am Mittwoch mit 16 Ja-, drei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen beschlossen hat.

Presserat veröffentlicht in Kürze zudem Leitsätze

Trotzdem hofft man, dass der neue Passus in der Praxis besser zu handhaben ist. "Der Begriff des öffentlichen Interesses wird ja auch dann herangezogen, wo es um die Abwägung mit Persönlichkeitsrechten geht", sagt Lutz Tillmanns, der Geschäftsführer des Deutschen Presserats.

Bereits vor einem Jahr hatte der Presserat außerdem eine Handreichung für die Praxis angekündigt, mit Beispielen, wann es in Ordnung ist, die Nationalität zu nennen, und wann nicht. Diese Leitsätze seien kurz vor der Fertigstellung und würden in Kürze veröffentlicht, so Tillmanns. Sie sollen die Abwägung im Einzelfall auch mit der neuen Formulierung erleichtern.

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