Polizeiaktion bei der Augsburger Allgemeinen:Beschlagnahme von Nutzer-Daten war rechtswidrig

Richtungsweisendes Urteil: Als die Polizei im Januar mit einem Durchsuchungsbefehl bei der Augsburger Allgemeinen vorfuhr, geschah dies zu Unrecht. Die beschlagnahmten Daten eines Internetnutzers, der sich im Online-Forum der Zeitung abfällig über einen CSU-Politiker geäußert hatte, waren durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Eine Durchsuchungsanordnung für die Räume der Augsburger Allgemeinen war rechtswidrig. Dies entschied das Landgericht Augsburg in einem Beschwerdeverfahren. Die Polizei hatte im Januar bei dem Verlag die persönlichen Daten eines Internetforum-Nutzers beschlagnahmt.

Hintergrund war eine Strafanzeige des Augsburger Ordnungsreferenten Volker Ullrich (CSU), der sich durch den Beitrag eines Internetnutzers in einem Forum im Online-Angebot der Augsburger Allgemeinen in seiner Ehre verletzt sah. Journalistenverbände hatten die Aktion scharf kritisiert und von einem überzogenen Vorgehen gesprochen.

Zur Durchsuchung der Redaktion war es nur deswegen nicht gekommen, weil die Zeitung die Daten der Polizei übergab, als diese angerückt war. Die Richter am Landgericht bemängelten nun aber, dass das Amtsgericht gar keine Anordnung zur Durchsuchung der Räume und Beschlagnahme der Daten hätte erlassen dürfen. Denn die Äußerungen des Users, durch die sich der Referent beleidigt fühlte, seien bei einer Gesamtbetrachtung als nicht strafbar anzusehen, teilte das Landgericht am Mittwoch mit.

In dem Interneteintrag ging es um das nächtliche Verkaufsverbot von Alkohol an Tankstellen. Die Kritik an Ullrich "stelle lediglich eine subjektive Bewertung der Haltung des Ordnungsreferenten dar", erklärte das Gericht - "auch wenn diese Bewertung in herabwürdigender Form erfolgte".

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei Äußerungen zu politischen Themen in der Öffentlichkeit der straffreie Bereich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit weiter zu fassen als bei Äußerungen in der Privatsphäre.

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