Juristische Übersicht:Exklusiv statt nur dabei

Veranstaltungen an öffentlichen Orten: Wer bestimmt, was gezeigt werden darf? Hat ein Veranstalter das Hausrecht, entscheidet er - doch es gibt auch Regelungen zu Kurzberichterstattung und zur Übertragung im Free-TV.

Von Karoline Meta Beisel

Wer eine Veranstaltung bei sich zu Hause oder im eigenen Fußballstadion ausrichtet, kann frei entscheiden, wen er dabei haben will und wen nicht - und auch, wem er die sogenannten Fernsehübertragungsrechte einräumen will. "Sogenannt", weil es diese viel beschworenen Übertragungsrechte juristisch betrachtet nicht gibt. Das hat der Bundesgerichtshof schon 1990 festgestellt: "Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung ist (. . .) im Rechtssinn keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund der eben genannten Rechtspositionen verbieten könnte." Ins Nichtjuristische übersetzt heißt das: Der Veranstalter lässt sich dafür bezahlen, dass er das Kamerateam nicht rausschmeißt, wenn es anfängt zu filmen.

Eigentlich dürfte das der Veranstalter nämlich - jedenfalls immer dann, wenn ihm das Hausrecht für den Veranstaltungsort zusteht. Für bestimmte Veranstaltungen macht der Rundfunkstaatsvertrag allerdings strengere Vorgaben. Bei öffentlich zugänglichen Ereignissen, die für die Zuschauer interessant sein könnten, gilt das "Kurzberichterstattungsrecht" aus Artikel fünf des Staatsvertrags.

Das besagt, dass jeder interessierte Fernsehsender über so eine Veranstaltung berichten darf - und zwar selbst dann, wenn ein Sender mit dem Veranstalter einen Exklusivvertrag geschlossen hat. Die Kurzberichterstatter dürfen dann aber eben nur das: kurz berichten, und zwar "nachrichtenmäßig", so steht es im Gesetz. Dagegen wehren kann sich ein Veranstalter nur, wenn er das Fernsehen insgesamt aussperrt.

Veranstalter von Großereignissen - nämlich vor allem der Olympischen Sommer- oder Winterspiele sowie Spielen der Fußballnationalmannschaft - müssen sogar noch mehr beachten: Großereignisse wie diese müssen immer auch im Free-TV zu sehen sein, und zwar auf einem Sender, den weite Teile der Bevölkerung auch tatsächlich empfangen können. Deswegen dürfen solche Sportereignisse in Deutschland nicht bloß im Pay-TV zu sehen sein.

Bei Veranstaltungen an öffentlichen Orten - dem Kölner Rosenmontagszug zum Beispiel oder früher auch der Love Parade - stellt sich aber noch eine andere Frage, mit der sich schon ganze Doktorarbeiten beschäftigt haben: Darf der Veranstalter das Fernsehen von solchen Orten überhaupt aussperren, wenn ein Sender live übertragen will? Ein irgendwie geartetes Hausrecht hat der Veranstalter dann im Regelfall nicht. Andererseits könnte man aber auch sagen: Die Leute kommen ja hier extra für den Karneval, die Parade - und die gibt es nur, weil jemand das Ganze organisiert und im Zweifel auch Geld dafür ausgegeben hat.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: