Böhmermann-Affäre:Ja und nein

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Das Landgericht Hamburg erlässt eine einstweilige Verfügung gegen den ZDF-Moderator. Er darf einige Teile seines Schmähgedichts gegen Erdoğan nicht wiederholen - anderes war aus Sicht der Juristen aber in Ordnung.

Von Karoline Meta Beisel und Katharina Riehl

Seit vergangener Woche ist Jan Böhmermann wieder auf Sendung, am Dienstag nun gab es ein erste gerichtliche Entscheidung zu seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Das Landgericht Hamburg hat eine einstweilige Verfügung gegen den ZDF-Moderator erlassen und ihm untersagt, große Teile seines Gedichts zu wiederholen. Erdoğan müsse diese Passagen angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen, erklärte das Gericht.

Konkret untersagte das Gericht sämtliche Passagen mit einer sexuellen Konnotation, andere, wenige Zeilen sah man in Hamburg von der Kunst- und Meinungsfreiheit allerdings gedeckt, weil sie sich "in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei" auseinandersetzen. Erdoğan müsse sich als Staatsoberhaupt selbst harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen, so das Gericht.

Jan Böhmermanns Anwalt Christian Schertz hält den Beschluss für falsch: Das Landgericht Hamburg mache den Fehler, so Schertz zur SZ, "das Gedicht zu sezieren und bestimmte Aussagen solitär herauszugreifen und zu verbieten". Tatsächlich müsse das Gedicht aber als Einheit betrachtet werden. Außerdem habe das Gericht den Kontext der Sendung nicht ausreichend berücksichtigt. Böhmermann hatte in seiner ZDF-Show Neo Magazin Royale am 31. März explizit darauf hingewiesen, dass ein Schmähgedicht wie dieses von der Meinungsfreiheit in Deutschland nicht gedeckt sei. Schertz kündigte an, Rechtsmittel zu prüfen. Erdoğans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger war am Dienstagabend nicht zu erreichen.

Das presserechtliche Verfahren in Hamburg läuft parallel zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Mainz gegen Böhmermann. Dort hieß es am Dienstag auf Anfrage, dass dort kurzfristig keine Entscheidung über eine Anklageerhebung in Sicht sei. Böhmermanns Verteidiger erhalte zunächst Akteneinsicht und könne dann Stellung nehmen.

© SZ vom 18.05.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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