Berufungsurteil:"Angriff auf die personale Würde"

Das Hamburger Oberlandesgericht bestätigt das Teilverbot von Böhmermanns Erdoğan-Gedicht. Die Entscheidung hat auch mit der Frage zu tun, ob das Gedicht Kunst war oder nicht.

Von Karoline Meta Beisel

Jan Böhmermann ist mit seiner Erdoğan-Satire zu weit gegangen. So jedenfalls hatte es im Februar des vergangenen Jahres das Hamburger Landgericht gesehen; so sah es an diesem Dienstag auch die Pressekammer des Hanseatischen Oberlandesgerichtes im Berufungsverfahren. Damit bleiben weite Teile des Schmähgedichts über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan untersagt, das der ZDF-Moderator im März 2016 in seinem Neo Magazin Royale vorgetragen hatte.

"Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt", teilte das Gericht mit und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Genau wie das Landgericht hielt es auch das Oberlandesgericht für zulässig, die 24 Zeilen des Gedichts nicht als Gesamtwerk, sondern jede für sich auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen - und 18 von ihnen zu untersagen. Diese dienten "allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig", heißt es weiter.

Ihr Ziel erreicht haben weder Böhmermann noch Erdoğan

In seinem Gedicht hatte Böhmermann Erdoğan vorgeworfen, auf Demonstranten einzuprügeln und Minderheiten zu unterdrücken, sich aber auch wenig schmeichelhaft über dessen Geschlechtsteil und sexuelle Vorlieben ausgelassen. Der Streit um das Gedicht hatte eine mittelschwere diplomatische Krise sowie eine heftige Diskussion um die Grenzen von Satire ausgelöst.

In der mündlichen Urteilsbegründung sagte der Vorsitzende Richter Andreas Buske am Dienstag in Hamburg: "Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht." Böhmermanns Werk fehle es demnach an der nötigen "Schöpfungshöhe", um außer an der Meinungsfreiheit auch an den Maßstäben der Kunstfreiheit gemessen zu werden. Diese rechtliche Unterscheidung ist vor allem für die Frage wichtig, ob das Gedicht wie ein Zeitungsartikel Satz für Satz oder wie ein Kunstwerk als Ganzes beurteilt werden muss. Dem Oberlandesgericht zufolge bildeten "weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht" solch ein einheitliches, untrennbares Werk".

Mit dem Urteil bleiben sowohl Erdoğans Berufung, der das Gedicht im Ganzen verbieten lassen wollte, als auch die Berufung von Böhmermann erfolglos, der eine vollständige Freigabe des Gedichts erzielen wollte. Das Urteil wird aber jedenfalls vorerst noch nicht rechtskräftig werden. Böhmermanns Rechtsanwalt Christian Schertz hatte bereits vor dem Urteil angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen; im Instanzenzug ist das nächste Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Erdoğans Anwalt Mustafa Kaplan teilt per SMS mit: "Den Farid Bangs, Kollegahs und den Böhmermännern muss man deutlich machen, dass Antisemitismus und Menschenverachtung nicht mit Kunstfreiheit gerechtfertigt werden können." Er will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor er entscheidet, ob auch er für seinen Mandanten die Entscheidung des Oberlandesgerichts anfechten wird. "Aber für den heutigen Tag bin ich zufrieden!", schreibt er.

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