Straßburger Urteil:Gericht stärkt Rechte der Väter

Hat ein Mann einen Anspruch auf Klärung seiner Vaterschaft - auch wenn die Mutter genau dies verhindern will? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt: ja, wenn es zum Wohle des Kindes sein könnte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stärkt die Rechte mutmaßlicher leiblicher Väter: Die Familiengerichte müssten anhand eines jeden Einzelfalls genau prüfen, ob regelmäßiger Kontakt zwischen dem mutmaßlichen biologischen Vater und seinem Kind im Interesse des Nachwuchses liege oder nicht, urteilten die Straßburger Richter.

Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Rechte leiblicher Väter

Leibliche Väter haben künftig in Deutschland mehr Rechte.

(Foto: dpa)

Weil dies nicht geschehen war, gaben sie einem 53-Jährigen aus Fulda recht, der Umgang mit seinem heute siebenjährigen mutmaßlichen Sohn haben will. Die Straßburger Richter sprachen dem Mann 15.000 Euro und Schmerzensgeld zu.

Der Kläger hatte eine längere Beziehung zu einer verheirateten Frau, sie während ihrer Schwangerschaft zum Arzt begleitet und die Vaterschaft anerkannt. Vor der Geburt kehrte die Frau jedoch zu ihrem Ehemann zurück. Der Kläger hatte vergeblich Klarheit darüber gesucht, ob er der leibliche Vater des Kindes ist. Rechtlicher Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter.

Deutsche Gerichte hatten ihm die Klärung seiner Vaterschaft und den Umgang mit dem Kind bisher verweigert. Die Begründung: das Kind habe zu ihm keine sozial-familiäre Beziehung. Die Anerkennung der Vaterschaft sei rechtlich nicht bindend, da das Kind ehelich geboren sei. Die Mutter hatte geltend gemacht, das Kind könne auch von ihrem Ehemann stammen.

Interesse des Kindeswohls ist maßgebend

Die Straßburger Richter kamen in Straßburg nun aber zu dem Schluss, dass die Gerichte die Umstände dieses Falls genauer prüfen müssen. Es hätte vor allem geklärt werden sollen, ob ein Umgang des mutmaßlichen Vaters nicht im Interesse des Kindeswohls läge.

Der EGMR stellte damit einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens fest, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Angesichts der Vielzahl möglicher Familienkonstellationen könne man nicht anhand allgemeingültiger, gesetzlich festgelegter Vermutungen darüber entscheiden, ob ein Kontakt im Kindswohl liege oder nicht. Gegen das Urteil können beide Seiten binnen drei Monaten Berufung einlegen.

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