Kinderbetreuung:Haben Eltern Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie keinen Kita-Platz bekommen?

Kindertagesstätte für Mitarbeiterkinder

Folgt aus dem Betreuungsanspruch für Kinder auch ein Anspruch für Eltern?

(Foto: dpa)

Das Urteil des BGH in der Frage wird mit Spannung erwartet. Geklagt haben drei Mütter, die wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten erst später in den Job einsteigen konnten.

Von Anna Fischhaber und Oliver Klasen

Die Kindertagesstätte öffnet erst um zehn Uhr, an Brückentagen hat sie grundsätzlich geschlossen und im Sommer machen die Erzieher vier Wochen Ferien. "Kein Problem", hören sich die Eltern beim Bewerbungsgespräch sagen. "Den Chef stört es nicht, wenn wir später kommen, und die Kollegen nehmen sowieso ungerne Urlaub."

Jeder, der sich schon einmal mit Hunderten anderen Müttern (und einigen Vätern) um einen Kita-Platz gestritten hat, weiß: Wer jemals wieder arbeiten will, muss bei der Betreuung seiner Kinder Kompromisse machen. Was aber, wenn zum geplanten Wiedereinstieg gar kein Platz zur Verfügung steht? Der Fall, der von diesem Donnerstag an vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt wird, könnte Signalwirkung haben.

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren gilt seit dem 1. August 2013. So weit, so klar. Was das im Detail bedeutet, darüber wird jedoch immer wieder in Gerichtsverfahren gestritten. Nun soll es in Karlsruhe um die Frage gehen, ob aus dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder auch ein Rechtsanspruch für Eltern und deren Berufstätigkeit folgt. Konkret lautet die Frage: Muss die Kommune für einen Verdienstausfall aufkommen, wenn sie es versäumt, rechtzeitig einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen?

Verhandelt wird bereits in dritter Instanz der Fall dreier Elternpaare, die die Stadt Leipzig verklagt haben. Die Frauen wollten nach einjähriger Elternzeit ihre Berufstätigkeit wiederaufnehmen. Die Verwaltung schaffte es aber nicht, ihnen einen Kitaplatz anzubieten. So gingen die Klägerinnen nicht arbeiten und kümmerten sich um die Kinder. Einige Monate später gelang es den Familien, auf eigene Initiative einen Betreuungsplatz zu finden. Für den in der Zwischenzeit entstandenen Verdienstausfall verlangten sie Schadenersatz. Dabei geht es insgesamt um etwa 15 000 Euro plus Zinsen.

Wie lauten die Argumente?

Die Eltern hatten den Betreuungsplatz für ihre Kinder bereits wenige Monate nach der Geburt beantragt. Die Stadt teilte ihnen mit, dass die Nachfrage die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen auch nach wiederholten Anfragen keinen Betreuungsplatz. Der Engpass sei vorherzusehen gewesen, es habe aber niemand etwas unternommen, argumentieren die Familien.

Die Stadt Leipzig hält dagegen, man habe ordnungsgemäß geplant, es sei aber zu Verzögerungen bei der Einrichtung neuer Kitaplätze gekommen. Für diese Verzögerungen will die Stadt aber nicht die Verantwortung übernehmen.

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

Das Landgericht Leipzig gab den drei Frauen im Februar 2015 recht, das Oberlandesgericht Dresden entschied einige Monate später zugunsten der Stadt. Zwar hätten die Behörden ihre Amtspflicht verletzt, ein Schadenersatzanspruch für die Eltern leite sich daraus jedoch nicht ab, urteilten die Richter damals. Der Kern ihrer Argumentation: Nur die Kinder hätten dem Gesetz gemäß einen Anspruch auf frühkindliche Betreuung. Ein Anspruch der Eltern auf einen Wiedereinstieg in den Beruf nach zwölf Monaten lasse sich daraus nicht ableiten. Und damit auch nicht auf eine Entschädigung.

Was steht im Gesetz?

Tatsächlich bezieht sich das Sozialgesetzbuch allein auf Kinder. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat demnach "Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege". Dieser gilt seit dem 1. August 2013. Ein Anspruch auf ihre Wunschkita haben Eltern nicht. Dafür aber auf die Erstattung der Kosten für eine privat organisierte Kinderbetreuung, wenn die Kommune keinen Kita-Platz zur Verfügung stellen kann. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Grundsatzurteil gefällt.

Wie ist die Betreuungssituation in Deutschland?

Viele Kommunen haben inzwischen ihre Betreuung ausgebaut: Die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die eine Kindertagesstätte besuchen, ist zum 1. März 2016 auf insgesamt knapp 720 000 gestiegen. Allerdings gibt es dem Statistischen Bundesamt zufolge ein starkes Ost-West-Gefälle: Während in den neuen Bundesländern mehr als die Hälfte aller Kinder unter drei Jahren in einer Kita betreut wurden, waren es im Westen nur 28 Prozent.

Die bundesweit höchste Betreuungsquote für Kinder unter drei Jahren hat der Landkreis Börde in Sachsen-Anhalt mit 63,1 Prozent. Im Berchtesgadener Land besuchen dagegen nur 13 Prozent der Kleinkinder eine Krippe. Dafür ist der Betreuungsschlüssel im Westen besser: Nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung betreuen Erzieher im Osten im Schnitt fast doppelt so viele Kleinkinder pro Gruppe wie im Westen.

(Mit Material der Agenturen)

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