Zur Behandlung verpflichtet, nicht zum Erfolg: Ein Arzt hat trotz Behandlungsfehler Anspruch auf sein Honorar.
Ein Arzt verliert wegen eines Behandlungsfehlers nicht seinen Honoraranspruch. Das berichtet die Fachzeitschrift OLG- Report unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Eine Ausnahme gilt dem Richterspruch zufolge nur, wenn die Leistung des Arztes derart unbrauchbar ist, dass sie einer "völligen Nichtleistung" gleichkommt (Az.: 5 U 319/09).
Klage abgewiesen: Eine Frau bekommt von ihrem ehemaligen Arzt kein Geld zurück. (© Foto: dpa)
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Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Patientin gegen ihren früheren Zahnarzt ab. Die Klägerin hatte unter anderem die Rückzahlung des Honorars in Höhe von fast 2500 Euro verlangt. Zur Begründung gab sie an, der Zahnarzt habe sie fehlerhaft behandelt.
Das OLG sah für die Rückforderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Bei einer ärztlichen Behandlung werde zwischen dem Patienten und dem Arzt ein sogenannter Dienstvertrag geschlossen.
Für diesen sei typisch, dass der Arzt nur die Behandlung als solche, aber keinen bestimmten Erfolg schulde. Dass die Leistung des Zahnarztes völlig unbrauchbar gewesen sei, habe die Klägerin nicht beweisen können.
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(dpa/pfau)
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wenn man die kommentare -oft einfach faktisch falsch wie bei Shera Zade- so liest, kommt man zu dem eindruck das hier nur dampf abgelassen wird.
Schon der artikel genügt nicht den ansprüchen, die hier vollmundig an ärzte getellt werden: wieso wird hier richtige behandlung -'lege artis'- mit erfolg vermischt ?
oder Produkte auf seine Rechnung korrigieren.
Das muss ein Arzt und insbesondere ein Zahnarzt nicht. Da müssen Sie für den Pfusch, den der Arzt angerichtet hat auch noch die Nachbehandlung bezahlen.
Ich kann in gewisser Weise verstehen, dass Behandlungen Dienstverträge sind. Ein Krebskranker kann von einem Arzt nur nach bestem Wissen und Gewissen behandelt werden und wenn er trotzdem stirbt, dann können die Erben natürlich nicht das Behandlungshonorar zurückfordern.
Aber Zahnersatz? Kieferorthopädische Behandlung? Das ist doch zu 95 % Handwerk und nicht Dienstleistung und sollte rechtlich auch so behandelt werden.
Das ist ein alter Hut! Es ist auch gängige Rechtsmeinung der Kassen(!), egal ob private oder gesetzliche, dass bereits mit dem Betreten einer Arztpraxis Honorarfällig wird. Unabhängig vom Behandlungserfolg und auch bei Fehldiagnosen und Schlechtleistung.
Auch falsch verordnete Medikamente müssen bezahlt werden bzw. dürfen auch ungebraucht von der Apotheke nicht zurückgenommen werden. Wer meint, durch entsprechende Meldungen an seine Krankenkasse Dank zu ernten, irrt sich gewaltig. Ich stauene seit Jahrzehnten immer wieder, welcher Murks und Pfusch von den Kassen anstandslos finanziert wird. Der Medizinische Dienst ist offenkundig nur gegen den Patienten gerichtet, niemals gegen die eigene Berufsgruppe.
... die beiden Berufsgruppen, bei denen Recht und Gesetz nichts gelten
Was glauben sie, was ihnen ihr Maler erzählt, wenn der ihnen das ganze Haus streicht und sie ihm keinen Cent zahlen, weil er ihrer Meinung nach sagen wir die Fensterrahmen nicht ordentlich grundiert hat? Oder ihr Elektriker, wenn der ihnen 10 Steckdosen anschließt und sie seine gesamte Rechnung verweigern, weil auf einer kein Saft ist? Wieso sollte dann eine komplette Arztrechnung wegen eines Behandlungsfehlers (der offenbar nichtmal bewiesen werden konnte) hinfällig sein?
Wenn ihnen der Maler in ihrer Abwesenheit das Haus knallrot statt wie vereinbart weiss streicht, dann müssen sie ihn nicht bezahlen (sondern können event. Schadensersatz verlangen). Wenn ihnen der Elektriker Steckdosen an die Zimmerdecke macht statt unten an die Wand, müssen sie ihn nicht bezahlen (sondern können event. Schadensersatz verlangen). Und wenn ihnen der Zahnarzt einen gesunden Zahn links unten zieht statt ihnen am beschädigten Zahn rechts oben eine Krone zu machen, müssen sie ihn auch nicht bezahlen (sondern können event. Schadensersatz/Schmerzensgeld verlangen).
Bei begrenzten Fehlern einer Dienstleistung kann maximal nur gemindert werden und nur bei extremen Fehlern kann die Zahlung verweigert werden. Es liegt also eben keine Ungleichbehandlung von Arzt und Handwerker wie von Ihnen vor, sondern eine Gleichbehandlung! Kein Grund zur Aufregung!
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