Mehr als 4000 Euro will sich ein Kuckucksvater vom tatsächlichen Erzeuger seines vermeintlichen Kindes zurückholen - doch die Mutter weigert sich, dessen Identität preiszugeben. Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden: Die Frau hat kein Recht, den biologischen Vater zu verschweigen.
Eine Frau kriegt ein Baby, ihr Partner kommt - im Glauben, er sei der Vater - für den Unterhalt des Kindes auf. Doch dann stellt sich heraus: Der Mann ist gar nicht der Erzeuger. Er will sein Geld zurück und klagt, um den Namen des wahren biologischen Vaters zu erfahren.
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Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kuckucksvätern gestärkt: Sie haben demnach ein Anrecht darauf, den Namen des tatsächlichen Kindsvaters zu erfahren, um bei diesem Unterhaltsregress geltend zu machen. (© dpa)
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Soweit der Hintergrund eines Falles, der jüngst den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt hat - und an diesem Mittwoch von den Karlsruher Richtern abgeschlossen wurde: zugunsten des Klägers. Der BGH stärkte mit seinem Urteil (XII ZR 136/09) die Rechte von Kuckucksvätern und schränkte das Schweigerecht der Mütter weiter ein. Sie dürfen künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind gezeugt haben.
Kein Auskunftsverweigerungsrecht für Mütter
Geklagt hatte ein Mann, der davon ausgegangen war, mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt zu haben. Er zahlte der inzwischen von ihm getrennt lebenden Frau etwa 4500 Euro für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der Vater ist, wollte er den Namen des Erzeugers wissen, um von diesem das Geld erstattet zu bekommen. Weil die Frau die Auskunft verweigerte, zog er vor Gericht.
Der BGH bestätigte die Urteile der ersten Instanzen, die dem Mann recht gegeben hatten. "Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat", heißt es in der Entscheidung. Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.
Sie könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - mit dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen, urteilten die Richter. "In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung."
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(dpa/jobr/infu)
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kommen wir der gerechten Lösung näher. Schließlich sollen sich die beiden die Arbeit und die Kosten teilen, die "ihren Spaß an der Sache hatten" (auch wenn sie das hinterher vielleicht schon bereut haben), wenn die beiden "Übeltäter" schon sich nicht um Verhütung kümmern und die Abtreibung hinterher scheuen.
kwt.
So, weiß sie! Der echte Vater zahlt ja mittlerweile Unterhalt. Siehe
http://www.sueddeutsche.de/leben/klage-eines-getaeuschten-mannes-bgh-entscheidet-ueber-kuckuckskinder-1.1184419
Und was passiert mit den vielen Frauen und Kindern, wenn nun viele Väter mit einem Verdacht, sich dieses Vefahrens bedienen. Auweia.
Das wäre ein DoS-Angriff auf die Gerichte...
"Wenn die Vaterschaft von der Mutter geklärt worden wäre und der richtige Vater zahlt mitlerweile . Dann hätte das Gericht ganz einfach die Daten am Meldeamt abgefragt.
Bis wird das wohl nicht der Fall sein, und solange das nicht durch die Mutter geklärt ist beeinflusst sie nunmal das Erbrecht des Kindes negativ."
Lesen hilft!
http://www.sueddeutsche.de/leben/klage-eines-getaeuschten-mannes-bgh-entscheidet-ueber-kuckuckskinder-1.1184419
"Dem pensionierten Polizisten hilft das nichts, er weiß ja inzwischen, dass er nicht der Vater ist. Was er benötigt, ist der Name des leiblichen Vaters, den nur die Mutter kennt - inzwischen zahlt er sogar Unterhalt, 202 Euro im Monat."
Die Mutter kennt den echten Vater und kriegt mittlerweile Unterhalt von ihm.
Es ist also geklärt, wer den echte Vater ist. Und nicht, wie Sie annehmen, noch ungeklärt.
Deshalb hat das mit den Rechten des Kindes rein gar nichts zu tun, denn die Mutter verweigert ja nicht gegenüber dem Kind die Auskunft, sondern alleine gegenüber dem betrogenen Ex-Partner.
Ob sie dem Kind auch irgendetwas verweigert ist nicht bekannt und hat mit dem Fall auch rein gar nichts zu tun, da es einzig um den Auskunftsanspruch des Ex-Partners geht.
Jetzt klar?
Paging