BGH-Urteil:Kinder zahlen für ihre Eltern

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Sohn einer psychisch kranken Frau die Pflegekosten übernehmen - auch wenn er sie 30 Jahre nicht gesehen hat.

Wolfgang Janisch

Sozialbehörden dürfen die Heimkosten für pflegebedürftige Menschen auf deren erwachsene Kinder abwälzen, wenn diese genug Geld haben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Eltern wegen einer langen Krankheit im Grunde nie richtig um ihre Kinder kümmern konnten.

Erste bundesweite Pflegenoten liegen vor

Auch wenn eine Mutter grausam war - ihre psychische Krankheit ist kein Grund, die Kosten für ihre Pflege nicht zu übernehmen, urteilte der BGH.

(Foto: ag.ddp)

Im konkreten Fall hatte sich ein 48-jähriger Mann aus dem Ruhrgebiet geweigert, der Stadt Gelsenkirchen mehr als 40.000 Euro an Pflegekosten für seine inzwischen gestorbene Mutter zurückzuzahlen. Der Sohn empfand den behördlichen Regress als ungerecht, weil sich seine Mutter wegen einer psychischen Krankheit - mit Unterbrechungen - nur im ersten Lebensjahrzehnt überhaupt um ihn habe kümmern können. Die Mutter habe zudem unter einem Waschzwang gelitten, sie habe ihre Kinder "zwangsgebadet" und deren Kleider zerschnitten. Spätestens seit 1977 habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt.

Nach den Worten des BGH-Familiensenats ist die Krankheit der Eltern allein noch keine "unbillige Härte" zu Lasten des Sohnes - dies wäre die Voraussetzung dafür, dass der grundsätzlich mögliche Regress des Sozialhilfeträgers ausnahmsweise abgelehnt würde. Das Karlsruher Gericht stellte klar, dass die Unterhaltspflicht der Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zur innerfamiliären Solidarität gehört - und zwar auch dann, wenn die Kinder wegen einer "schicksalsbedingten" Krankheit wenig von den Eltern hatten. (Az: XII ZR 148/09)

Etwas anderes gilt aus Sicht des Gerichts nur dann, wenn die Krankheit der Eltern einen "erkennbaren Bezug zum Handeln des Staates" hat: Im Jahr 2004 hatte der BGH einen Anspruch der Behörden gegen die Tochter eines Kriegsheimkehrers abgelehnt. Der Mann war psychisch krank aus dem Zweiten Weltkrieg gekommen und verbrachte praktisch sein ganzes Leben in der Psychiatrie. Wegen der starken Belastung für die Familie - ausgelöst letztlich durch den Kriegseinsatz - lehnte der BGH einen Regress der Behörde für die Heimkosten ab.

Mit seinem neuen Urteil hat der BGH ein weiteres Mal bekräftigt, dass erwachsene Kinder grundsätzlich Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen. Allerdings hat der BGH diese Zahlungspflichten in früheren Urteilen vielfach eingeschränkt: Der Familiensenat ersparte den Betroffenen durch großzügige "Selbstbehalte" einschneidende Eingriffe in ihren Lebensstandard, so dass sie keine spürbare und dauerhafte Senkung ihres finanziellen Niveaus hinnehmen müssen. Außerdem muss der sogenannten Sandwich-Generation - die zwischen den Ansprüchen ihrer Eltern und denen der eigenen Kinder eingezwängt ist - genügend Geld bleiben, um die eigene Altersversorgung sicherzustellen. Das hatte vor fünf Jahren das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil klargestellt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: