Bedeutung der Verlobung:Verliebt, verlobt - und dann?

An engagement ring is displayed at a jewellery store in Tokyo

Eine Verlobung gilt auch ohne Ring. Aber wer will das schon?

(Foto: REUTERS)

Sich zu verloben, geht schneller und oft leichtfertiger, als zu heiraten. Bestes Beispiel: Brad Pitt, einmal verheiratet, inzwischen zum dritten Mal verlobt, nächster Hochzeitstermin angeblich noch diesen Monat. Was man über die Rechtsverbindlichkeit von Verlobungen wissen sollte.

Von Violetta Simon und Christina Metallinos

Ein Kniefall, ein gehauchtes "Ja, ich will!" und ein funkelnder Diamantring am linken Ringfinger - bereits Kleinkinder wissen, was zu einer echten Verlobung gehört. Zumindest nach Art der Hollywood-Romantik, die viele Paare gerne übernehmen. Ganz anders die abgeklärten Modernen, die eher nebenbei verkünden, dass sie demnächst heiraten wollen. Sie mögen glauben, dass sie sich damit zu nichts verpflichten. Doch sie ahnen nicht, dass eine Verlobung zwar ohne Kniefall möglich ist - die Eheschließung ohne Verlobung jedoch nicht. Eine Sammlung der wichtigsten rechtlichen Details rund um die Verlobung, von Schadenersatzansprüchen bis zu Sonderrechten vor Gericht.

Verlobung gilt ohne viele Worte - und ohne Ring

  • Wer sich verloben darf: "Sie müssen, um die Ehe eingehen zu können, 16 Jahre alt sein", sagt die Münchner Familienanwältin Undine Krebs, "das gilt auch für die Verlobung." Die Heirat ist bei Minderjährigen jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden: So muss der zukünftige Ehepartner bereits volljährig sein und das Familiengericht der Sache zustimmen.

"Viele wissen außerdem nicht, dass auch Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit, etwa aufgrund einer erheblichen Herabsetzung der Intelligenz, eine Ehe schließen und sich verloben dürfen", sagt Krebs. Ist einer der beiden Partner noch verheiratet, gilt das Verlöbnis erst, wenn die vorherige Ehe rechtskräftig geschieden ist, so Krebs.

  • Wann eine Verlobung gilt: Als verlobt gilt, wer ein Eheversprechen abgegeben hat. "Dafür ist keine Form erforderlich", erklärt Undine Krebs, "die Verlobung kann sogar schlüssig gemacht werden, ohne dass große Worte fallen." Zeugen sind dafür nicht nötig - und auch kein Verlobungsring, so die Anwältin. Spätestens die Anmeldung der Hochzeit beim Standesamt gilt deshalb als Zeichen der Einigkeit.

Wer sich in aller Stille verlobt, kann den Status im Zweifel allerdings nicht nachweisen. Erst wenn beide von der Verlobung erzählt haben, ist die Sache bewiesen, so die Anwältin. Verwandten und Freunden schickt man eine schriftliche Verlobungsanzeige, etwa in Form einer Karte. Genauso kann das Paar eine Annonce in der regionalen Zeitung veröffentlichen. Nach traditionellem Brauch findet die Verlobungsfeier bei den Brauteltern statt beziehungsweise übernehmen diese die Kosten, wenn in einem Lokal gefeiert wird. Zeitgemäßer ist es, wenn sich beide Familien die Spesen teilen.

Keine Pflichten, aber auch keine Rechte

  • Kein Rechtsanspruch auf Ehe: Eine Verlobung verpflichtet erst einmal zu nichts, weder zur Ehe noch zu einer eingetragenen Partnerschaft. Die Zeiten, in denen eine Frau ihren Verlobten auf Schadenersatz (Kranzgeld genannt) verklagen konnte, wenn sie durch ihn ihre Jungfräulichkeit verlor und er später die Verlobung löste, sind vorbei - wenn auch erst seit 1998. Wer sich trotzdem absichern will und einen Vertrag samt Strafklausel mit seinem Verlobten abschließt, hat auch Pech gehabt. Solche Vereinbarungen sind per se nicht gültig.
  • Die einzige Ausnahme: Geschenke und besondere Ausgaben im Rahmen der Verlobung oder der bevorstehenden Ehe. "Anschaffungen, die in diesem Zusammenhang gemacht wurden und realistisch sind, müssen zurückgegeben werden", sagt Undine Krebs. Darunter fallen etwa ein schon gekauftes Brautkleid, der Verlobungsring oder die Kosten für die Auflösung des eigenen Hausstands und den Umzug zum Verlobten. Auch die Schwiegereltern in spe können Schadenersatz fordern, wenn sie entsprechende Ausgaben getätigt haben.
  • Sonderrecht vor Gericht: In Sachen Erbschaft und Steuern ergeben sich keine besonderen Rechte für Verlobte. Vor Gericht allerdings schon - zumindest im Strafrecht. "Wenn Sie mit Ihrem Verlobten im Auto unterwegs sind und dieser einen Unfall verschuldet, können Sie sich vor Gericht auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und müssen nicht aussagen", sagt Undine Krebs.
  • Im Krankheitsfall: Liegt einer der beiden Partner schwer verletzt auf der Intensivstation, ergibt sich nicht automatisch ein Besuchsrecht für den Verlobten. Für solche Fälle brauche man eine Vorsorgevollmacht, sagt Undine Krebs: "Darin steht, was genau in Sachen Auskunfts- und Besuchsrecht gewünscht ist." Außerdem können die Verlobten darin festhalten, ob sie für einander Entscheidungen treffen dürfen, wenn einer von ihnen dazu nicht mehr selbst in der Lage ist.

Verliebt, verlobt, entlobt

  • Wann eine Verlobung nicht mehr gilt: Es gibt keine Frist, nach der eine Verlobung einfach abläuft. Sie endet automatisch durch die Eheschließung oder durch den Tod eines der Verlobten. Ansonsten lässt sie sich genauso leicht lösen, wie sie geschlossen wurde. "Da die Verlobung an keine besondere Form gebunden ist, gilt das auch für die Aufhebung. Mehr als zu sagen 'Ich bin nicht mehr verlobt' braucht es dazu nicht", sagt Krebs. Ebenso wenig ist ein besonderer Grund oder Anlass nötig: "Wenn man sagt, man hat es sich anders überlegt, dann reicht das."
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