Von Heribert Prantl

Das Urteil der Verfassungsrichter lässt nur einen Schluss zu: Nicht eine hohe Zuschauerquote rechtfertigt die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Sender - sondern eine hohe Qualität.

Beim Essen unterscheidet man zwischen den Nahrungsmitteln und den sonstigen konsumierbaren Stoffen; beim Rundfunk unterscheidet man zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Sendern: Die Öffentlich-Rechtlichen, also ARD, ZDF und das Deutschlandradio, sollen quasi Brot, Wurst, Eier und Käse liefern, die "Grundversorgung", wie dies das Bundesverfassungsgericht formuliert; dafür dürfen sie Rundfunkgebühren eintreiben.

GEZ, AP

Eine Außenaufnahme der Gebühreneinzugszentrale in Köln (© Foto: AP)

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Die privaten Sender dagegen haben sich auf Pommes, Chips, Cola und Cocktails spezialisiert, also auf die Genuss- und Verdrussmittel; sie finanzieren sich ausschließlich mit Werbung. Man nennt diese Einteilung "duales System": Die einen Sender sind zuständig für den Nährwert, die anderen sind für den bloßen Genusswert.

Unterschied zwischen Theorie und Praxis

So ist es in der Theorie; die Praxis ist anders - vor allem deshalb, weil die öffentlich-rechtlichen Sender süchtig danach sind, immer mehr Genusswert zu liefern. Sicherlich: auch Unterhaltung gehört zur Grundversorgung, aber mit Maß und Ziel.

Wer die Programme verfolgt, stellt fest, dass es dieses Maß immer weniger gibt und immer mehr Grundversorgung nach Arte, Phoenix und 3Sat, also in die Spartensender, abgeschoben wird. Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt nun zwar den Öffentlich-Rechtlichen ein Recht auf angemessene Gebühren - aber nicht das Recht, damit zu machen, was sie wollen.

Das Bundesverfassungsgericht versucht, erstens das duale System aufrechtzuerhalten und zweitens den Nährwert der Grundversorgung zu mehren. Das Urteil stärkt die öffentlich-rechtlichen Sender - indem es ihnen eine ordentliche Finanzierung zuspricht und dem Einfluss der Politik enge Grenzen setzt. Aber es verlangt dafür auch einiges: Meinungsvielfalt, Sorgfalt und Qualität. Die Demokratie, so das höchste Gericht, braucht diese Sender - aber nicht als Abklatsch der Privaten.

Mehr Brot und Wurst, weniger Chips

Das Bundesverfassungsgericht spricht den öffentlich-rechtlichen Sendern ausreichende Gebühren zu (die derzeitigen, so sagt das Gericht, sind nicht ausreichend), es will dafür aber mehr Brot und Wurst haben, und weniger Chips. Das Gericht besteht darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Sender, um es etwas altertümlich zu sagen, eine demokratische Dienstpflicht haben - als "Informations-, Kommunikations- und Kulturträger".

Also: ARD und ZDF müssen herunter von der Rutsche des Kommerzes. Nicht eine hohe Zuschauerquote rechtfertigt die Rundfunkgebühren, sondern eine hohe Qualität. Das Gericht warnt daher vor einer weiteren Verwässerung des Profils durch seichte Programme, durch Werbung und Sponsoring. Noch im Rundfunkgebührenurteil von 1994 hatten die Richter gemeint, eine Finanzierung auch durch Werbeeinnahmen könne die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Fernsehens und Rundfunks stärken.

Werbung und Sponsoring sind zu streichen

Damit ist es nun vorbei - das Gericht korrigiert sich selbst : Es verweist auf die Risiken, die öffentlich-rechtliche Sender eingehen, wenn sie ihre Programme auf die Werbewirtschaft ausrichten - weil dann zunehmend Rücksicht genommen werden müsse auf Massenattraktivität. Das heißt im Klartext: Werbung und Sponsoring sind zu streichen. Wenn das Gebührenfernsehen auch noch Werbegelder einstreichen will, gefährdet es seinen Anspruch - auch den auf Gebühren.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist so gestrickt, dass sich zunächst alle auf die Schulter klopfen können - sowohl Kläger als auch Beklagte. ARD, ZDF und Deutschlandfunk haben geklagt und gewonnen, weil die von den Ministerpräsidenten gekappte Gebührenerhöhung vom Gericht für verfassungswidrig erklärt wurde.

Die beklagten Länder und ihre Ministerpräsidenten haben gleichwohl nicht verloren, weil die von ihnen gekappten Rundfunkgebühren für die laufende Periode (bis 2008) trotz ihrer verfassungswidrigen Festsetzung weitergelten, also nicht rückwirkend erhöht werden müssen. Allerdings muss in der nächsten Gebühren-Periode, also von 2009 an, dann wohl berücksichtigt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender in den zurückliegenden Jahren zu knappgehalten waren.

Das Gericht, und das ist der eigentliche Wert des Urteils, hat die Entscheidung über die Gebühren zum Anlass genommen für eine juristische und politische Hymne auf die Rundfunkfreiheit und die demokratische Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Sender. Es warnt davor, die Sender politisch kontrollieren zu wollen und die Rundfunkgebühren-Gesetze dabei als Tatzenstock zu benutzen, mit dem man den Intendanten auf die Finger schlägt.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es auch ein ganz anderes, probateres Gebührenfestsetzungs-Modell geben könnte, als das gegenwärtig praktizierte: Karlsruhe hat ausdrücklich nichts gegen "indexgestützte Berechnungsmethoden" - auch nicht gegen eine "Vollindexierung". Das heißt: Die TV-Gebühren könnten einfach an die Inflationsrate gekoppelt werden.

Das wäre begrüßenswert. Wer aber stoppt eine andere Inflation, wer stoppt die Entwertung der Programme? Rundfunkfreiheit ist nicht nur die Freiheit, Gebühren zu kassieren. Rundfunkfreiheit ist die Freiheit und die Pflicht, Qualität zu bieten - auch wenn sie viel kostet.

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(SZ vom 12.09.2007)