Laut Gericht wurde erstmals in NRW ein Gebührenbescheid für einen Internet-PC aufgehoben. Ein Student hatte geklagt.
Allein der Besitz eines internetfähigen Computers verpflichtet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hob mit der am Montag bekanntgegebenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) den Gebührenbescheid des WDR (Köln) an einen Studenten aus Münster auf. Laut Gericht wurde damit erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC aufgehoben.
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Die Gebührenfreiheit für Computer, mit denen man etwa Radio hören kann, war 2007 gefallen. Seither werden 5,52 Euro im Monat von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben, sofern weder Fernseher noch Radio existieren.
In der Frage der PC-Gebühren haben Gerichte bundesweit bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Münsteraner Richter befanden, aus dem bloßen Besitz des Computers könne nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden. Internet-PCs wie auch andere multifunktionale Geräte würden zwar vielerorts zu verschiedenen Zwecken genutzt, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Neben den Internet-PCs könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme empfangen.
Einschränkend heißt es in der Mitteilung des Gerichtes weiter, die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung schwierig zu führen sei: Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar.
Im konkreten Fall war der Student, der weder Radio noch einen Fernseher besitzt, gegen einen Gebührenbescheid des WDR in Höhe von 16,56 Euro für Januar bis März 2007 vorgegangen. Der Sender hatte sich auf die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegte Gebührenpflicht allein wegen der Bereithaltung des Gerätes berufen.
(sueddeutsche.de/dpa/rus)
Finanz- und Wirtschaftskrise
Keine werbung mehr im öffentlich rechtlichen mehr und ein besseres programm und keine riesencrew bei sportereignissen (in Peking größer als CNN) dann verstünde man noch die Gebühren. Die beste Variante wäre ohnehin eine einmalige Geräteabgabe
Ein Fernseher dient allein zum Fernsehen und wenn ich einen habe ist schon sehr realistisch, dass ich auch ÖR Sender sehe.
Ein Computer bietet zwar die Möglichkeit Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, üblich ist es jedoch nicht.
Insoweit lässt sich die unterschiedliche Auffassung des Gerichts schon akzeptieren, denke ich.
...bei einem Fernseher kann man ja auch nicht wirklich feststellen ob der Benutzer öffentlich-rechtliche Programme sieht, trotzdem muß man viel Geld für die zusätzliche Werbung bei ARD und ZDF zahlen. Beim PC also nicht.....???
Danke ... ich brauche Urlaub ...
Genau lesen: "16,56 Euro für Januar bis März 2007"
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