Urteil zu PC-Rundfunkgebühren:"Unzulässige Besitzabgabe"

Laut Gericht wurde erstmals in NRW ein Gebührenbescheid für einen Internet-PC aufgehoben. Ein Student hatte geklagt.

Allein der Besitz eines internetfähigen Computers verpflichtet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hob mit der am Montag bekanntgegebenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) den Gebührenbescheid des WDR (Köln) an einen Studenten aus Münster auf. Laut Gericht wurde damit erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC aufgehoben.

Die Gebührenfreiheit für Computer, mit denen man etwa Radio hören kann, war 2007 gefallen. Seither werden 5,52 Euro im Monat von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben, sofern weder Fernseher noch Radio existieren.

In der Frage der PC-Gebühren haben Gerichte bundesweit bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Münsteraner Richter befanden, aus dem bloßen Besitz des Computers könne nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden. Internet-PCs wie auch andere multifunktionale Geräte würden zwar vielerorts zu verschiedenen Zwecken genutzt, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Neben den Internet-PCs könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme empfangen.

Einschränkend heißt es in der Mitteilung des Gerichtes weiter, die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung schwierig zu führen sei: Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar.

Im konkreten Fall war der Student, der weder Radio noch einen Fernseher besitzt, gegen einen Gebührenbescheid des WDR in Höhe von 16,56 Euro für Januar bis März 2007 vorgegangen. Der Sender hatte sich auf die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegte Gebührenpflicht allein wegen der Bereithaltung des Gerätes berufen.

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