Streit um Suhrkamp-Verlag:Vom Ende einer Schlacht

Suhrkamp-Gesellschafter

Suhrkamp-Verlegerin Ulla Unseld-Berkewicz und Suhrkamp-Miteigentümer Hans Barlach

(Foto: dpa)

Im Disput beim Suhrkamp-Verlag hat das Frankfurter Landgericht salomonisch geurteilt. Die wechselseitigen Anträge der Gesellschafter auf Ausschluss der jeweils anderen Seite wurden abgewiesen.

Von Volker Breidecker

Über dem Stuhl des Vorsitzenden Richters im Sitzungssaal des Frankfurter Landgerichts hing das hessische Landeswappen mit dem steil aufgerichteten, krallenbewehrten Löwen ein wenig schief. Ein Vorzeichen, dass sich die Waagschale der Justiz im endlosen Gesellschafterstreit um das Haus Suhrkamp an diesem Vormittag nach einer der beiden Seiten senken würde, war daraus jedoch nicht abzulesen.

Auch von der Dramatik, die der zuständige Richter Norbert Höhne noch bei Prozessbeginn angekündigt und der Öffentlichkeit ins Bewusstsein gerufen hatte - "einer der namhaftesten Teilnehmer am Literaturbetrieb der Nachkriegszeit droht zu verschwinden", hieß es im Dezember 2012 -, war nichts mehr zu spüren. Von Siegfried Unselds Witwen und Waisen war diesmal auch niemand erschienen, und von den namhaften Prozessgegnern hatte nur Hans Barlach seinen Platz vor dem Richtertisch eingenommen, gewappnet mit einer auffälligen Schweizer Präzisionsuhr, die ihm auch kein Winterthurer Gläubiger wird abnehmen können.

Als Richter Höhne zur Urteilsverkündung schritt und - nach Vertreibung der Kameraleute - nicht nur zu sehen, sondern auch zu hören war (wenngleich er auch vor lauter Nuscheln kaum zu verstehen war), wurde rasch klar, dass zumindest diese Schlammschlacht zwischen den Kontrahenten und ihren Waffengängern ihr verdientes Ende nach Art des Hornberger Schießens fand: Die wechselseitigen Anträge der Gesellschafter auf Ausschluss der jeweils anderen Seite wurden vom Gericht abgewiesen. In der "Flut von Auseinandersetzungen" - sagte Höhne zur Urteilsbegründung - wögen die Pflichtverletzungen der Gesellschafter tatsächlich so schwer, dass sie den Ausschluss einzelner rechtfertigen könnten. Da diese Verstöße aber auf beiden Seiten jedes zulässige Maß überschritten hätten, sei es dem Gericht nicht möglich, darüber zu befinden, wessen Verschulden schwerer als das des anderen wiege.

Für solche Fälle sähe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf Antrag die Auflösung der Gesellschaft vor. Doch darüber war hier nicht zu befinden, weil der Antrag gar nicht mehr gestellt ist. Das gilt umso mehr, als - worauf Höhne auch hinwies - in Berlin und vor dortigen Gerichten gerade andere Verabredungen für die Zukunft des Verlags getroffen würden. Dem dort laufenden Insolvenzverfahren könne das Frankfurter Gericht aber weder vorgreifen, noch wolle es sich dort einmischen. So weise urteilte der Richter und wünschte den Anwesenden einen recht schönen Tag.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: