Scarlett Johansson klagt gegen Roman:Der Wert des guten Namens

Scarlett Johansson

Scarlett Johansson klagt gegen den französischen Schriftsteller Grégoire Delacourt.

(Foto: AFP)

Wie verhalten sich Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht zueinander? Scarlett Johansson verklagt den französischen Autor Grégoire Delacourt, der in seinem Roman zu eindeutige Anspielungen auf die US-Schauspielerin gemacht haben soll.

Von Andrian Kreye

Es gibt Grundrechte, die sich widersprechen. Die Freiheit der Kunst und das Persönlichkeitsrecht sind zwei Prinzipien, die oft nicht vereinbar sind. Bei der Klage der amerikanischen Schauspielerin Scarlett Johansson gegen den französischen Bestseller-Autor Grégoire Delacourt und seinen Verlag JC Lattès zum Beispiel, die sie am Mittwoch vor einem Gericht in Paris - wenn auch nur moralisch - gewann. Johansson hatte wegen der "Verletzung sowie betrügerischen und gesetzwidrigen Vermarktung ihres Namens, ihres Rufes und ihres Bildes" gefordert, dass für Delacourts Roman "Im ersten Augenblick" ("La première chose qu'on regarde") keine weiteren Rechte verkauft werden dürfen. Außerdem verlangten ihre Anwälte 50 000 Euro Schadensersatz.

In Deutschland sollen Gerichte in solchen Fällen Ausgleich schaffen. Praktische Konkordanz nennt sich das. Garantien gibt es dafür nicht. Das zeigte der "Fall Esra", der 2007 bis zum Bundesverfassungsgericht ging. Damals hatten eine ehemalige Lebensgefährtin des Schriftstellers Maxim Biller und ihre Mutter das Verbot des Romans gefordert, weil sie sich in den Hauptfiguren wiedererkannten.

Immer strengere Verträge

Die Verfassungsrichter entschieden damals für ein Verbot, was von vielen Seiten als Urteil gegen die Kunstfreiheit gesehen wurde. Der Fall Johansson war komplizierter. Zum einen, weil die Hauptfiguren in Delacourts Roman den Filmstars Johansson und Ryan Gosling nur verblüffend ähnlich sehen. Es geht da um einen Automechaniker, der sich in ein Model verliebt. Literarisch kann "Im ersten Augenblick" mit "Esra" nicht mithalten. Das Buch beginnt mit dem Satz "Arthur Dreyfuss liebte große Brüste". Die Stars dienen dann als Projektionsfläche plumper Sehnsüchte. Aber wie immer in solchen Prozessen geht es nicht um Qualität.

Liest man zwischen den Zeilen, geht es im Fall Johansson vor allem um Geld. Die Freiheit der Kunst, so Johanssons Anwälte im Vorfeld, solle keineswegs in Frage gestellt werden. Der Autor habe sie vielmehr dafür missbraucht, seinen Roman zu einer Sensation zu machen. Delacourt war verblüfft. Der Roman sei doch eine Liebeserklärung.

Doch Scarlett Johansson ist nicht nur eine Person, sondern vor allem ein Star. In Hollywood sind Stars ein Wirtschaftsfaktor, der darüber entscheiden kann, ob ein Film überhaupt und wenn, mit welchem Budget gedreht wird. Hinzu kommt, dass Johanssons Name und Gesicht bei Kampagnen für Weltmarken wie L'Oreal, Moët & Chandon und Calvin Klein einen klar bezifferten Wert haben. Die Frage in Paris war also nicht - sind ihre Rechte als Person verletzt worden, sondern ihr Wert als Marke.

Das Urteil war dann nur eine Geste. 2500 Euro Schadensersatz müssen Delacourt und sein Verlag bezahlen, sowie 2500 Euro Anwaltskosten des Stars. Rechte berührt das Urteil nicht. Praktische Konkordanz also: Johansson ist als Person zu ihrem Recht gekommen, jedoch nicht als Marke. Die Folgen für die Kunstfreiheit werden, im Gegensatz zum Esra-Urteil, überschaubar bleiben. In Johanssons Heimatland USA wäre es übrigens gar nicht zum Verfahren gekommen. Da ist die Garantie der Meinungsfreiheit im ersten Verfassungszusatz unantastbar.

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