Rowohlt vs. Spiegel:Zu früher Ruhm?

Vor Ablauf der Sperrfrist berichtet der Spiegel über Daniel Kehlmanns neuen Roman "Ruhm", der Verlag klagt - nun spricht das Gericht.

Im Streit um die Vorberichterstattung zu Daniel Kehlmanns Roman "Ruhm" hat das Landgericht Hamburg eine gütliche Einigung zwischen dem Rowohlt Verlag und dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel vorgeschlagen. Es handele sich "sicherlich nicht um ein Musterverfahren. Dafür ist der Fall zu besonders", sagte der Vorsitzende Richter Michael Perels.

Rowohlt vs. Spiegel: Sein Verlag will mit dem Gang vor Gericht ein Zeichen setzen: Bestseller-Autor Daniel Kehlmann.

Sein Verlag will mit dem Gang vor Gericht ein Zeichen setzen: Bestseller-Autor Daniel Kehlmann.

(Foto: Foto: ddp)

In der Verhandlung ging es um einen Artikel über Kehlmanns neuen Roman, der zwei Wochen vor dem Erstverkaufstag in dem Magazin erschienen war. Rowohlt wirft dem Spiegel vor, sich nicht an die vereinbarte Sperrfrist gehalten zu haben. Der Rowohlt Verlag sieht damit sowohl seine als auch die Urheberrechte des Autors verletzt und fordert unter anderem, dass der Spiegel dies öffentlich zugibt.

Der Verlag hatte im Vorfeld außerdem angekündigt, mit dem Gang vor Gericht "ein Zeichen setzen zu wollen". Die Buchhändler steckten in einer unangenehmen Situation, wenn der Kunde mit der Besprechung in der Hand in den Laden kommt, aber das Buch noch gar nicht zu haben ist. Der neue Kehlmann-Roman kam am 19. Januar in die Läden - der als Portrait gekennzeichnete Artikel im Spiegel erschien jedoch bereits am 5. Januar. Eine Vertraulichkeitserklärung, den Artikel nicht vor dem Erstverkaufstag zu veröffentlichen, wie sie in der Verlagsbranche üblich ist, hatte der Spiegel jedoch nicht unterschrieben.

Während der knapp einstündigen Verhandlung wurde jedoch auch deutlich, dass Rowohlt im Falle eines reinen Portraits eine frühere Veröffentlichung genehmigt hätte. Der erschienene Text habe aber nicht nur eine Inhaltsangabe des Buches, sondern auch eine Stilkritik enthalten sowie den Aufbau des Romans besprochen. In der Öffentlichkeit sei der Beitrag deshalb als Buchrezension wahrgenommen worden.

Daher sollten die Richter nun entscheiden, ob es sich um ein Portrait oder eine Rezension handelt. "Wann liegt ein Portrait vor, wann eine Rezension? Das ist nicht so leicht zu entscheiden", sagte der Richter. Für ein Portrait hätte der Spiegel jedoch überhaupt keine Erlaubnis einholen müssen. "Wir stehen der Klage daher eher skeptisch gegenüber und tendieren eher zur Ablehnung", sagte Perels. Gleichzeitig müsse der Spiegel sein Verhalten aber auch "selbstkritisch hinterfragen".

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