(SZ vom 30.05.01)1 Um zu erkennen, welche Fallstricke sich in dieser Frage verbergen, muss man sie anders stellen: In dem brennenden Labor befinden sich - beide bewusstlos - der Vater und Bruder des Retters. Wen dieser auch herausträgt: seine Entscheidung sagt nichts über den Wert des Lebens des nicht Geretteten aus. Anders als Reinhard Merkel suggerieren möchte, handelt es sich bei der Entscheidungssituation nicht um eine Abwägung zwischen unterschiedlich schutzwürdigen Subjekten oder unterschiedlichen Lebensrechten. Ausschlaggebend sind die Rettungsmöglichkeiten und die subjektiven Präferenzen des Retters.

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2 Biologisch gesehen beginnt menschliches Leben mit der Verschmelzung von weiblichem und männlichem Zellkern, obwohl dieser Prozess viele unterschiedliche Einzelschritte umfasst. Der so entstandene Embryo besitzt - anders als Ei- oder Samenzelle alleine - das Potenzial, zum Menschen werden zu können. Im genetischen Sinne ist damit auch seine Identität mit dem späteren Menschen gegeben, ohne dass sich Individualität und Identität auf die genetische Ausstattung reduzieren ließen. Da die Entwicklung des weiteren kontinuierlich verläuft, haftet Versuchen, spätere Entwicklungsstadien zur Grenze der Schutzwürdigkeit zu machen, etwas Willkürliches an. Abstufungen der Schutzwürdigkeit, die sich beispielsweise an der An- oder Abwesenheit von Bewusstsein orientieren, würden auch die Schutzwürdigkeit von Menschen in Frage stellen, die sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Koma befinden. Gerade der Schutz der Schwachen ist es jedoch, der eine menschenwürdige Gesellschaft besonders auszeichnet. Aus diesen und anderen Gründen stellt ein Verfahren wie die PID, in dessen Rahmen Embryonen unter dem Vorbehalt ihrer Selektion und späteren Vernichtung erzeugt werden, ein moralisches Problem dar.

3 De facto (nicht de jure) bilden das Selbstbestimmungsrecht der Frau und der Lebensschutz des Embryos die normativen Maximen des gesellschaftlichen Kompromisses, der sich in der jetzigen Form des §218 niedergeschlagen hat. Entscheidend ist dabei, dass eine Schwangerschaft die körperliche und seelische Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Frau in unvergleichlicher Weise berührt. Aus diesem Grund müssen die Rechte und die Würde der Frau - und nur ihre - neben denen des Embryos in besonderer Weise berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Frauen die Möglichkeit zur Abwehr einer Schwangerschaft haben müssen, wenn man ihre Gebärfähigkeit nicht in biologistischer Weise zur Einschränkung ihrer Würde und Rechte ins Feld führen will. Die Einsicht, dass der Embryo nur um den Preis eines Gebärzwangs gegen die Schwangere geschützt werden könnte, stellt nicht in Frage, dass im Schwangerschaftsabbruch - besonders wenn er bei einer Schwangerschaft "auf Probe" einkalkuliert wird - ein moralisches Problem liegt. Seine Instrumentalisierung als Rechtfertigung für eine Embryonenselektion oder Embryonen verbrauchende Forschung ist aber inakzeptabel. Das Resultat beider Handlungen - die Vernichtung eines menschlichen Keims - mag vergleichbar sein, die Bewertungsproblematik ist es nicht. Denn das Zugeständnis der Möglichkeit zur Abwehr eines als unerträglich belastend empfundenen oder antizipierten Zustands kann prinzipiell nicht mit dem Anspruch auf die Selektion von Embryonen oder ihre Nutzung durch Dritte gleichgesetzt werden.

Die Autorin ist Professorin für Biologie an der Universität Hamburg.

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