Recht:Böhmermann könnte Glück haben

ZDF-Magazin 'Neo Magazin Royale' -  Jan Böhmermann

Kann Jan Böhmermann noch nach dem Strafparagrafen 103 belangt werden, wenn der Paragraf bei der Urteilsverkündung schon abgeschafft ist?

(Foto: Ben Knabe/dpa)

Angela Merkel hat angekündigt, den Paragrafen 103 abzuschaffen. Das heißt nicht, dass Böhmermann automatisch freigesprochen wird, er kann aber auf eine bloße Geldstrafe hoffen.

Von Heribert Prantl

Was passiert eigentlich, wenn der nun berühmt gewordene, aber bis zur Causa Böhmermann/Erdoğan ziemlich bedeutungslose Strafparagraf 103 abgeschafft wird: Kann dann Jan Böhmermann noch nach diesem Paragrafen wegen "Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts" bestraft werden - der ja zur Tatzeit noch galt?

Es wäre einigermaßen sonderbar, wenn der Richter ein Gesetz anwenden müsste, zu dessen Existenzberechtigung sich der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Entscheidung des Richters gar nicht mehr bekennt. Das käme, so meint das Strafrechtslehrbuch Maurach-Zipf, einer "Vergewaltigung der materialen Gerechtigkeit" gleich.

Es gibt daher in so einem Fall kein Rückwirkungsverbot, sondern ein Rückwirkungsgebot. Es ist ganz vorne im Strafgesetzbuch normiert, in Paragraf 2 Absatz 3: "Wird das Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz angewendet." Ein "mildestes Gesetz" in diesem Sinn ist auch gar kein Gesetz: Wenn ein Straftatbestand ersatzlos gestrichen wird, kann der Beschuldigte auch nicht mehr nach diesem Gesetz bestraft werden.

Wenn also vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung (bis dahin kann noch viel Zeit vergehen) das Gesetz gestrichen ist - dann könnte Böhmermann auch nicht mehr nach diesem Gesetz bestraft werden. Nachdem Angela Merkel die Abschaffung des Gesetzes durch den Bundestag versprochen hat und im nächsten Jahr die Legislaturperiode endet, dürfte der Strafparagraf 103 im Laufe der nächsten zwölf Monate entfallen. Bis dahin wird wohl das letzte strafrichterliche Wort in der Causa Böhmermann noch nicht gefallen sein. Also: Glück für Böhmermann.

Stinknormale oder besonders qualifizierte Beleidigung

Das heißt aber nicht automatisch Freispruch, denn: Es gibt nicht nur die besonders qualifizierte Beleidigung, die Beleidigung des ausländischen Staatsoberhaupts mit besonders hoher Strafe nach dem bisherigen Paragrafen 103, es gibt auch noch die ganz normale Beleidigung, die nicht die Ehre von Spitzenpolitikern, sondern jedermanns Ehre schützt - dazu gehört auch die Ehre von Spitzenpolitikern und Staatsoberhäuptern; diese ganz normale Beleidigung ist in Paragraf 185 geregelt.

Das Strafmaß liegt hier deutlich niedriger als bei 103, es liegt nicht bei maximal drei oder gar bei fünf Jahren, sondern bei maximal einem oder (bei der tätlichen Beleidigung) zwei Jahren. Aber die Höchststrafe spielt bei solchen Delikten praktisch ohnehin keine Rolle; die Sanktionen spielen sich im Bereich der Geldstrafe ab.

Es kann also gut passieren, dass auf Böhmermann nur noch die stinknormale Beleidigung wartet - vor der Erdoğan so geschützt ist wie jeder andere Mensch auch. Den Strafantrag, der hierfür als Prozessvoraussetzung notwendig ist, hat Erdoğan schon gestellt. Die Abwägungen, die dann bei der strafrechtlichen Prüfung zu treffen sind, sind identisch mit denjenigen, die beim abgeschafften 103 zu treffen waren: Wo endet die Meinungs- und Kunstfreiheit, wo beginnt die strafbare Schmähkritik?

Sehr oft werden diese normalen Beleidigungsdelikte von der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt: Es klagt dann nicht der Staatsanwalt, sondern der Beleidigte (beziehungsweise sein Anwalt) muss selbst als Ankläger auftreten. Im Fall Erdoğan mag man sich das nicht unbedingt wünschen.

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