Von Marc Felix Serrao

Was für ein Herausgeber war Adolf Hitler? Im Streit um die Zeitungszeugen droht dem Freistaat Bayern eine herbe Niederlage.

Dem Freistaat Bayern droht im Streit um das Projekt Zeitungszeugen eine herbe Niederlage. Das Landgericht München wird sein Urteil in der Sache zwar erst am 25. März verkünden, doch bei der Verhandlung am Mittwoch machten die Richter klar, dass sie die Position des britischen Zeitungszeugen-Verlegers Peter McGee weitgehend teilen. Dieser hatte im Januar begonnen, seine Wochenpublikation bundesweit für 3,90 Euro pro Exemplar im Zeitschriftenhandel anzubieten: In einem vierseitigen Mantel mit wissenschaftlichen Erklärtexten stecken jeweils drei Nachdrucke von NS-Zeitungen; neben Nazi-Organen wie Joseph Goebbels Angriff anfangs auch bürgerliche und kommunistische Blätter.

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Seit Januar läuft das Projekt "Zeitungszeugen". (© Foto: ap)

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Bayerns Finanzministerium, das sich als Inhaber der Verwertungsrechte der Hetzblätter sieht, hatte McGee erst aufgefordert, den Nachdruck zu stoppen, dann Teile einer Nummer beschlagnahmen lassen und sich bei Gericht beschwert.

In München zweifelte die 21. Zivilkammer die Argumentation des Freistaats an, der sich auf das Urheberrecht beruft. Vor Gericht geht es unter anderem um Faksimiles der NSDAP-Zeitung Völkischer Beobachter vom Frühjahr 1933. Der Freistaat behauptet, dass er die Urheberrechte des damaligen Herausgebers - Adolf Hitler - und die des NS-Verlags Franz Eher hält. Die Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Thomas Kaess ließ jedoch durchblicken, dass sie dieses Urheberrecht bereits für erloschen ansieht.

Wenn der Freistaat solche Nachdrucke verbieten wolle, solle er entsprechende Gesetze schaffen statt im Urheberrecht "herumzustochern", hieß es. Dieses sei für solche Fragen eine schwierige Rechtsgrundlage. Adolf Hitler, so das Gericht, sei zwar offiziell Herausgeber des Völkischen Beobachters gewesen. Es sei jedoch sehr zweifelhaft, ob er auch als solcher, also schöpferisch tätig gewesen sei. Ob er etwa die Zeit hatte, zu entscheiden, welcher Artikel wo im Blatt erschien. Nur als Herausgeber genannt zu werden, reiche für das Eigentum an den Rechten aber nicht aus, so die Richter.

Ähnlich verhalte es sich mit den sogenannten Schriftleitern des NS-Blattes, Alfred Rosenberg und Wilhelm Weiß. Der Freistaat hatte sich vor Gericht auch auf das Schriftleitergesetz von 1933 berufen. Nun ist es schon an sich sehr bemerkenswert, dass Bayern seine Position mit einem NS-Gesetz zu untermauern versucht, welches unter anderem vorschrieb, dass ein Schriftleiter "arisch" zu sein habe.

Das Gericht wies diesen Punkt aber schon deshalb zurück, weil trotz des Gesetzes nicht klar sei, ob es überhaupt eine Rechtsübertragung von Weiß und Rosenberg an den Eher-Verlag gegeben hat - und wenn ja, was für eine (einfach, ausschließlich?). Zweitens, so die Richter, sei das Gesetz erst im Oktober 1933 in Kraft getreten. Die Faksimiles stammen aber vom März '33. Verleger McGee sprach nach der Verhandlung von einem "entscheidenden Schritt in Richtung rechtlicher Klarheit". Er sei gespannt auf das Urteil.

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(SZ vom 12.03.2009)