1 Den Säugling retten.
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2 und
3 Man kann zwei genetische Konstellationen durch PID nachweisen beziehungsweise ausschließen:
a) Es lassen sich numerische Chromosomenstörungen erfassen, deren Vorhandensein in den meisten Fällen eine normale Entwicklung des Embryos verhindern. Derartige Störungen sind physiologischerweise bei 30 Prozent oder mehr der befruchteten Eizellen vorhanden.
b) Man kann gezielt auf eine bestimmte genetische Anlage untersuchen, die eine schwere Krankheit zur Folge hätte. Diese Möglichkeit ergibt sich meist dadurch, dass die Eltern zuvor ein Kind bekommen haben, das von einer genetischen Krankheit betroffen ist. Daher ist die Risikokonstellation erkannt.
Menschliches Leben beginnt mit der vollendeten Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Der Embryo ist als früheste Form menschlicher Existenz ab der Befruchtung schutzwürdig. Die entscheidende Frage ist, ob trotz grundsätzlicher Anerkennung des Lebensschutzes eine Güterabwägung im Hinblick auf bestimmte Zwecke zulässig ist.
In diesem Zusammenhang kommt man an der rechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht vorbei. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist bei einer Notlage der Schwangeren innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei möglich. Zu diesem Zeitpunkt hat der Fetus annähernd seine endgültige Körperform entwickelt.
Aus medizinischer Indikation ist der Abbruch nach §218a sogar ohne zeitliche Befristung nicht rechtswidrig. Seit der Neufassung dieses Paragraphen schließt die medizinische Indikation auch die kindliche Behinderung ein. In einer Konfliktsituation wird das Lebensinteresse der Schwangeren über das des werdenden Kindes gestellt. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass er letztlich das Lebensrecht des Kindes nicht gegen den Willen der Schwangeren durchsetzen kann. Ein anderer Aspekt: Als Methode der Kontrazeption ist es rechtlich und gesellschaftlich akzeptiert, dass hormonale oder mechanische Mittel zur Verhinderung der Einnistung eines Embryos in die Gebärmutter verwendet werden. Der Lebensschutz des Embryos ist also nicht absolut.
In der Angst vor einem behinderten Kind gehen viele Frauen oder Paare nur deswegen das Risiko einer Schwangerschaft ein, weil es die vorgeburtliche Diagnostik gibt. Die Angst ist zum Beispiel durch die vorhergehende Geburt eines Kindes entstanden, das von einer genetischen Krankheit betroffen ist, oder weil eine andere Risikokonstellation besteht. Insofern lassen sich die Frauen notgedrungen auf eine "Schwangerschaft auf Probe" ein. Ungünstigenfalls entschließt sich die Frau zum Schwangerschaftsabbruch.
Viele Frauen durchleiden ihr Schicksal nicht selten unter Tränen. In der Situation eines hohen, genetisch bedingten Krankheitsrisikos kann die PID ein Weg sein, um die vorgeburtliche Diagnostik vorzuverlagern und einer Frau einen Schwangerschaftsabbruch in einem fortgeschrittenen Stadium zu ersparen. Auch wenn sich der Embryo bei der PID außerhalb des Mutterleibs befindet, handelt es sich für die Frau um eine Konfliktsituation. Es ist den betroffenen Paaren nicht zu vermitteln, dass der Embryo im Achtzellstadium einen höheren Rechtsschutz genießen soll als ein ausdifferenzierter Fetus.
Ohne eingehende genetische Beratung sollte eine vorgeburtliche Diagnostik niemals in Betracht gezogen werden. PID eröffnet in besonderem Maße die Möglichkeit von Fehlentwicklung und Missbrauch. Sie sollte daher nur unter definierten, restriktiven Bedingungen ermöglicht werden.
Der Autor ist Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität Bonn.
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