Von Andreas Zielcke

Wer kriegt "Lolita": Random House und die Agentur Wylie haben ihren Streit um die Tantiemen an E-Book-Ausgaben beigelegt. Aber wer hat hier eigentlich über wen gesiegt?

Random House gewinnt die Schlacht um E-Book-Rechte. So überschreibt die New York Times ihren Bericht über die Einigung zwischen dem amerikanischen Tochterverlag von Bertelsmann und der Wylie Agency. Wer hier allerdings über wen siegte, das ist gar nicht so klar. Gewonnen haben im Zweifel die Autoren, um deren Werke es geht. Andrew Wylie, den die Buchbranche gerne den "Schakal" unter den Literaturagenten nennt und der in der Tat mit aggressivem Marketing die weltweit prominentesten Schriftsteller vertritt, hat die "Schlacht" gewiss nicht umsonst geschlagen. Verloren hat allenfalls der Dritte im Bunde, Amazon. Im Moment will kein Beteiligter die Konditionen der Einigung bekanntgeben. "Sorry", mailt Andrew Wylie an die SZ: "I have no comment."

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Nabokov dürfte die E-Book-Rechte an seiner "Lolita" (hier eine Abbildung aus der Verfilmung mit Dominique Swain) wohl kaum an seinen Verlag abgetreten haben: So konnte der Agent Wylie leicht argumentieren. (© Reuters)

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Aber der Reihe nach: An diesem Dienstag legten Random House und Wylie ihren Streit bei, der das Buchgewerbe aufgewühlt hat. Im Juni hatte Wylie das Kriegsbeil ausgegraben, als er die unergiebigen Verhandlungen mit den Verlagen um die Tantiemen an den E-Book-Ausgaben zornig abbrach. Wie bedeutsam diese Ausgaben für den US- und den Online-Markt schon sind, zeigt die Tatsache, dass Amazon mit ihnen inzwischen über die Hälfte seines Umsatzes macht. Wylie begann deshalb im Juli unter dem Label "Odyssey Editions" in eigener Regie als elektronischer Verleger aufzutreten, um die bisherigen Verlagshäuser das Fürchten zu lehren.

Nun, zu Tode gefürchtet haben sich Verlage wie Random House nicht, aber sie mussten die Kampfansage ernst nehmen. Wylie wählte unter den Büchern seiner Autoren berühmte, aber jahrzehntealte Titel aus, von denen er vermutete, dass ihre E-Book-Rechte nicht den Printverlagen übertragen worden waren: Darunter Norman Mailers "The Naked And The Dead", Nabokovs "Lolita", frühe Romane von Philip Roth und Orhan Pamuk und die ganze "Rabbit"-Tetralogie von John Updike. Die elektronischen Vertriebsrechte der Edition wurden Amazon eingeräumt, exklusiv.

Dass es in Wahrheit nicht um die Gründung eines neuen hybriden Verlagshauses ging - der Literaturagent als Verleger -, sondern um den Autorenanteil an den E-Book-Erlösen, war von Anfang an klar. Die Gründung diente als Nötigungsinstrument. Doch ohne juristische Waffen wäre der Druck auf die Großverlage viel zu schwach gewesen. Wylie behauptete darum, dass die alten Verlagsverträge den Printhäusern keine Verwertungsrechte an elektronischen Ausgaben gewähren. Er könne also für seine Autoren darüber verfügen.

Empörte Konkurrenz

Vor allem Random House, der Branchenführer, reagierte empört und bestritt Wylies Rechtsposition kategorisch. Doch so einfach ist es nicht. In den meisten amerikanischen Verlagsverträgen vor dem Internetzeitalter ist schlicht die Rede davon, dass der Verlag die Rechte für alle Verwertungen in "book form" erhält. Dass dies eben nicht die "E-Books" und "E-Rights" umfasst, hatte im Jahre 2002 ein US-Gericht in zweiter Instanz zugunsten eines Internetvertriebs entschieden - gegen Random House.

Und in den USA ist es, im Unterschied zu Deutschland, nicht so, dass die Buchverleger auch ehemals unbekannte Verwertungsrechte wie das E-Book-Recht rückwirkend für sich geltend machen können. "Rückwirkend" heißt, bis zurück zu Verlagsverträgen seit 1966. Dieses bizarre Sonderrecht räumte ihnen eine Gesetzesnovelle 2008 ein. In Deutschland konnte man daher den Ausgang des amerikanischen Streits gelassen abwarten, zumal hier der Umsatz mit "E-Rechten" bislang unter einem Prozent liegt.

Drüben aber, in Amerika, war Random House gut beraten, sich mit dem Angreifer Wylie an einen Tisch zu setzen. Nicht nur die Lebenden unter den großen Autoren, deren Werke in der Odyssey Edition als Mittel zum Verhandlungszweck hätten erscheinen sollen (Wylie hat sie nach der Einigung bereits wieder aus seinem Online-Angebot entfernt), standen voll hinter der kriegerischen Initiative ihres Agenten. Vielmehr hatte sich auch Amerikas Autorenvereinigung, die Authors Guild, mit dem Vorstoß solidarisiert. Allein die exklusive Bindung an Amazon gefiel ihr nicht, zu Recht. Warum Apple mit seinem iPad und die anderen E-Kaufhäuser ausschließen? Das war wohl der einzige taktische Fehler, der Wylie bei seinem Manöver unterlief.

Der Interessenkonflikt, dem sich eine Agentur aussetzt, die zugleich als Verleger auftritt und damit ihre Autoren gegen die eigene verlegerische Kalkulation vertreten muss, ist seit der Einigung zur akademischen Frage geschrumpft. Natürlich aber steht und fällt der Sinn des jetzt erzielten Agreements mit den Bedingungen, die Wylie für seine Autoren ausgehandelt hat. Die Authors Guild fand in ihrer Stellungnahme zu Wylies Initiative, dass ein Autorenanteil von 25 Prozent des Netto-Erlöses "überaus niedrig" sei - gemessen daran, dass Unternehmen wie Amazon angeblich rund 70 Prozent des Verkaufserlöses an den Verlag abführen. In Deutschland verringern sich die Erträge schon wegen der Mehrwertsteuer. Gegenüber den gedruckten Büchern, die durch den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent privilegiert sind, gilt für E-Books der volle Satz von 19 Prozent. Der Kampf um die E-Book-Erlöse wird deshalb bei uns, wenn er denn einst ebenso entbrennt wie jenseits des Atlantiks, in jeder Hinsicht um einen kleineren Kuchen geführt werden.

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(SZ vom 26.08.2010/kar)