Kolonialismusdebatte:Ein politisches Projekt

Die Rückgabe von in deutschen Kolonien geraubten Objekten kann man nicht an die Museen deligieren. Wenn Deutschland die Wiedergutmachtung kolonialen Unrechts durch Restitutionen ernst nimmt, muss es gesetzliche Grundlagen dafür schaffen.

Von Sophie Schönberger

Beim Umgang mit historischem Unrecht ist immer wieder derselbe Mechanismus zu beobachten. Schritt eins ist Verdrängung, Schritt zwei Aktionismus. Bei der Diskussion um den Umgang mit in der Kolonialzeit geraubten Objekten in deutschen Museen lässt sich das gut beobachten. Die Debatte erscheint daher wie eine Wiedergängerin der Diskussion um die Rückgabe von NS-Raubkunst. Beiden Fällen liegen zwei Missverständnisse zugrunde, die entstehen, wenn die Rückgabe von Kulturgütern maßgeblich auch als rechtliche Frage verstanden wird.

Das erste Missverständnis liegt darin begründet, dass das Instrument des Zurückgebens weder analysiert oder hinterfragt noch begründet, sondern als Universalie der Wiedergutmachung zugrunde gelegt wird. Eine solche anthropologische Universalie des Zurückgebens existiert jedoch nicht. Sie ist auch historisch nicht plausibel. Der südafrikanische Postkolonialismus-Theoretiker Achille Mbembe hat kürzlich treffend auf die Ambivalenz verwiesen, die dem Zurückgeben in der postkolonialen Konfliktbewältigung vielmehr zugrunde liegen kann. Kein Objekt, das heute an seinen Ursprungsort zurückkehrt, kann das Unrecht des Kolonialismus ungeschehen machen. Und noch viel weniger als etwa bei der Restitution von NS-Raubkunst kann ein Objekt dem zurückgeben werden, dem es weggenommen wurde.

Die Rückgabe als Mittel der Unrechtsbewältigung ist vielmehr ein kulturell überaus anspruchsvoller Prozess. Wenn heute koloniale Objekte aus den Museen der Kolonisatoren an ihre Ursprungsstaaten restituiert werden, so kann im Zurückgeben daher nicht nur etwas Bereuendes und Versöhnendes, sondern auch etwas Trennendes gesehen werden, ein Abbruch der Beziehungen, ein Aus-den-Augen-Schaffen des belasteten Objekts, mit dem auch die Erinnerung an die gewaltsame Geschichte des Kolonialismus aus den Museen getilgt wird. Welche Bedeutung das Zurückgeben hat, hängt daher nicht nur vom Akt der Restitution ab, sondern maßgeblich vom politischen Kontext und damit von den politischen Entscheidungen, die sie begleiten.

Dieser Punkt führt zum zweiten Missverständnis, das seit längerem die Perspektive auf die Restitution als Mittel der Bearbeitung historischen Unrechts begleitet und die Rolle des Rechts in diesem Prozess betrifft. In der Tradition kontinentaleuropäischen Rechts stellen allgemeine Rechtsgrundsätze kein Instrument zur Durchsetzung politisch (noch) nicht konsentierter moralischer Standards dar. Wie oft dieses grundlegende Selbstverständnis europäischer Rechtstradition missverstanden wird, zeigen die Enttäuschung und das Entsetzen, mit denen immer wieder auf die korrekte Feststellung reagiert wird, dass nach derzeit geltendem Recht kaum rechtliche Ansprüche auf die Rückgabe solcher kolonialer Objekte existieren.

Daraus ist jedoch keinesfalls zu schließen, dass das Recht in diesen Fällen ohne Bedeutung wäre. Im Gegenteil: Es ist das Instrument, mit dem moralische Standards im politischen Prozess zu verbindlichen Regeln erhoben werden können. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende rechtliche Regeln geschaffen werden. Damit gelangt man zum eigentlichen politischen Kern des Themas: Es geht weniger um ein bereits feststehendes Müssen oder Sollen als vielmehr um den politischen Willen, durch die Rückgabe von Kulturgütern dem Unrecht der Vergangenheit etwas entgegenzusetzen.

Bedingung dafür wäre jedoch, dass die verantwortlichen politischen Akteure den Umgang mit diesem Unrecht als Aufgabe der demokratischen Rechtsetzung begriffen und damit in die Auseinandersetzung des Parlaments einbrächten statt sie an die Gerichte zu delegieren. Dies würde gleichzeitig voraussetzen und ermöglichen, dass das Ringen um eine gerechte Lösung als politischer Prozess definiert würde, in dem die Regeln, aber auch die Bedeutung des Zurückgebens aktiv ausgehandelt werden.

Dazu gehört auch die Beantwortung der keinesfalls trivialen Frage nach der symbolischen Bedeutung heutiger Rückgabeprozesse. Allein durch die Debatte um eine neue gesetzliche Lösung käme man der Anerkennung des in der Kolonialzeit begangenen Unrechts viel näher als durch die Rückgabe von Objekten aus Museen, die oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit und immer nur für den jeweiligen Einzelfall ausgehandelt werden.

Auch wenn sich die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag darauf verständigt hat, die Aufarbeitung der Provenienzen von Kulturgut aus kolonialem Erbe mit einem eigenen Schwerpunkt zu fordern, ist sie bisher weit davon entfernt, dieses Thema als ein gesamtgesellschaftliches Projekt zu begreifen, das in die Hände des Gesetzgebers gelegt werden sollte. Es bleibt vielmehr bei informellen Versuchen einer Annäherung, wie die Präsentation eines vom Deutschen Museumsbund erarbeiteten Leitfadens durch Kulturstaatsministerin Grütters vor einigen Wochen zeigt. Damit liegen aber sowohl die Regeln für eventuelle Rückgaben als auch die Entscheidungsbefugnisse und die politische Bedeutung in der Aufarbeitung vergangenen Unrechts weiter im Dunkeln.

Die zwiespältige Rolle, die das (missverstandene) Recht in der aktuellen Debatte spielt, spiegelt damit die zwiespältige und politisch heikle Frage wider, wer darüber entscheiden soll, ob Kulturgüter zurückgegeben werden, um historisches Unrecht auszugleichen. Handelt es sich wirklich um eine Frage, die in die Hände jedes einzelnen Museums gegeben werden sollte, so als sei die Restitution so etwas wie eine kuratorische Maßnahme? Kann der Deutsche Museumsbund als Interessenverband der Museen tatsächlich die Maßstäbe für deutsche Wiedergutmachungspolitik legen? Genügt es, wenn die Kulturstaatsministerin, die nicht einmal Mitglied des Bundeskabinetts ist, sich dieser umfassenden Frage der Vergangenheitsaufarbeitung zuwendet?

Betrachtet man die Wucht, mit der die Ankündigung des französischen Präsidenten Macron, aus den Kolonien geraubte Objekte zurückzugeben, auch die deutsche Diskussion beeinflusst hat, wird deutlich, wie stark die Wirkung einer solchen Initiative ist, wenn sie von höchster Ebene als politisches Projekt in Stellung gebracht wird - und warum die Wirkungen des guten Willens zur Wiedergutmachung zerfasern, wenn eine solche politische Auseinandersetzung im informellen Kleinklein der Administration zerrieben wird.

Nimmt man die Rückgabe kolonialer Objekte als Teil eines Projekts zur Wiedergutmachung historischen Unrechts ernst und begreift sie nicht als museumspolitisches Spezialproblem ethnologischer Sammlungen, kann der richtige Akteur für die grundlegenden Weichenstellungen allein der Gesetzgeber sein, der Bundestag.

Trifft er eine entsprechende Entscheidung nicht, droht für die Restitution kolonialer Objekte dieselbe Entwicklung, die sich gerade für die Rückgabe von NS-Raubkunst vollzieht: die zunehmende Abwanderung der Streitigkeiten vor amerikanische Gerichte. Eine erste Klage von Vertretern der Nama und Ovaherero gegen die Bundesrepublik auf Entschädigung ist dort bereits anhängig. Die Chance für eine eigenständige deutsche Wiedergutmachungspolitik wäre damit wieder einmal vertan.

Sophie Schönberger ist Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Konstanz.

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