Jürgen Klinsmann am Kreuz zu zeigen, ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt - die österliche taz-Fotomontage war also rechtens. Das entschied das Oberlandesgericht München nun in zweiter Instanz.
Die Darstellung von Jürgen Klinsmann (44) am Kreuz in der Osterausgabe der Berliner tageszeitung (taz) war vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht München (OLG) in zweiter Instanz einen Antrag des ehemaligen Bayern-München-Trainers auf eine Einstweilige Verfügung gegen das Blatt zurückgewiesen, wie Gerichtssprecherin Sibylle Fey am Montag bestätigte.
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Darf wieder gezeigt werden: die österliche Fotomontage der "taz", Klinsmann am Kreuz. (© Foto: dpa)
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In einer Fotomontage hatte die taz den damals mehr und mehr unter Druck geratenen - und zwei Wochen später gefeuerten - Bayern-Coach als Gekreuzigten gezeigt und daneben die Überschrift "Always Look on the Bright Side of Life" gestellt. Dabei handelt es sich um ein Zitat aus dem satirischen Monty-Python-Film "Das Leben des Brian", das sinngemäß dazu auffordert, immer fröhlich zu bleiben.
Damit habe das Blatt in zulässiger satirischer Weise den beruflichen Niedergang des Fußballtrainers dargestellt, befanden die OLG-Richter. In der rechtlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht von Klinsmann andererseits überwiege eindeutig das Interesse der Tageszeitung. Insofern könne offenbleiben, ob es sich bei der umstrittenen Darstellung um Kunst handele.
In unerträglicher Weise
Klinsmann hatte die eigene Darstellung als Gekreuzigter untersagen lassen wollen. Er ließ durch seine Anwälte vortragen, dass er sich in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner religiösen Orientierung in unerträglicher Weise verletzt sehe. Er verstehe sich als religiöser Mensch und erziehe auch seine beiden Kinder in diesem Sinne.
Mit der Fotomontage sei er Opfer blasphemischer Angriffe geworden, mit denen auch das Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde. Doch Klinsmann unterlag mit seinem Antrag schon im April in erster Instanz vor dem Landgericht München I, gegen dessen Entscheidung er umgehend Beschwerde einlegte. In der Beschwerde erweiterten Klinsmanns Anwälte die Argumentation mit dem Hinweis, ihr Mandant sehe sich auch in seiner Menschenwürde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes verletzt.
Aber auch die OLG-Richter sahen nun einen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber Klinsmanns Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich auch mit der Frage, ob Klinsmanns Recht am eigenen Bild verletzt worden sei. Als Person der Zeitgeschichte müsse er mit der Veröffentlichung von Fotos rechnen und solche Fotos dürften auch für satirische Zwecke verwendet werden, entschieden die OLG-Richter.
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(sueddeutsche.de/dpa/rus)
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die im öffentlichen Interesse standen ,je nach Ihrem Gusto mal dies , mal das per Gerichtsentscheid zu unterbinden."Insofern könne offenbleiben, ob es sich bei der umstrittenen Darstellung um Kunst handele." Nein es bleibt nichts offen-dies ist Kunst, denn Kunst ( Satire) ist ein höchst politisches Unterfangen-freie Kunst hat etwas mit freigestalteter Politik zu tun -ein Künstler der sich( und seine Werke) als apolitisch bezeichnet( deren gibt es viele) hat seine persönliche Lebensbankrotterklärung abgegeben.
Völlig richtiges Urteil.
Klinsi, stimm mit ein:
" Some things in life are bad
They can really make you mad
Other things just make you swear and curse.
When you're chewing on life's gristle
Don't grumble, give a whistle
And this'll help things turn out for the best...
And...always look on the bright side of life...
Always look on the light side of life... "