Aber nicht nur hier, auch die Kommentierung der Loveparade zeigt, wie schnell rechtliche Fragen durch moralische ersetzt werden. In diesem Fall aber ist der Grund ein anderer: Kaum ein Begriff ist rechtlich so schwer zu fassen, aber moralisch so leicht zu füllen wie der Begriff der Fahrlässigkeit. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wegen der 21 Toten war sofort auf dem Tisch, er liegt auch nahe. Doch wen er aus welchen Gründen treffen soll, ist sehr viel komplexer, als es den ersten Anschein hat.
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Zum einen, weil offenbar bei der Fehlplanung die städtischen Genehmigungsbehörden, der Veranstalter und eventuell auch die Polizei zusammenwirkten. Die Fahrlässigkeit kennt aber, im Unterschied zu vorsätzlichen Delikten, keine Mittäterschaft, keine Tatbeteiligung. Jeder Vorwurf muss daher singulär gegenüber jeder einzelnen Person begründet werden - und ihr gegenüber auf eigenen Füßen stehen. Man hat es bei dem Zugunglück von Eschede mit seinen 101 Toten gesehen: Am Anfang waren viele sich über den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen die Zuständigen einig, fünf Jahre später wurde das gerichtliche Verfahren eingestellt ohne jede Verurteilung; die Öffentlichkeit nahm es hin.
Das Problem der Kausalität
Zum anderen spielt hier ein Moment herein, das die Sache weiter verkompliziert. Manche Teilnehmer an der Loveparade haben womöglich fahrlässig zu den Risiken beigetragen, die sich tödlich auswirkten. Das ist nicht nur eine Frage der Mitschuld, sondern zunächst einmal ein Problem der Zurechnung der Kausalitätsabläufe.
Inwiefern, so lautet diese Vorfrage, ist etwa den Amtsträgern ein kausaler Zusammenhang zwischen ihrer unterstellten Pflichtverletzung und dem tödlichen Ausgang zuzurechnen, wenn weitere Akteure dazwischengetreten sind, die ihrerseits "eigenverantwortlich" (so der Bundesgerichtshof) die Gefahr heraufbeschworen oder verstärkt haben?
Kein Wunder zwar, dass derlei Finessen nicht zum Fundus öffentlicher Kriterien gehören. Doch das sind keine Spitzfindigkeiten, sie können über Strafe oder Freispruch entscheiden. Noch problematischer ist es im Fall Winnenden, da die Justiz den Vater des Amokschützen wegen fahrlässiger Tötung anklagt.
Dem Vater wird der Tod der Schüler und Lehrer zugerechnet, weil er seinem Sohn fahrlässig ermöglicht habe, an die Waffe zu gelangen. Doch hier ist der Sohn nun offensichtlich als "eigenverantwortlicher" Täter in den Kausalverlauf eingetreten, ja er hat ihn mit seinem Tötungsvorsatz bewusst zu seinem eigenen gemacht. Einen fahrlässigen Täter hinter einem Vorsatztäter zu konstruieren, das ist strafrechtlich sehr bedenklich. So weit man sieht, werden jedoch öffentlich keine Einwände erhoben.
Im Allgemeinen hält man sich bei fahrlässiger Tötung an die Vorgaben der Justiz und verlegt den eigenen Diskurs auf die moralische und politische Verantwortlichkeit. Auch bei der Ölkatastrophe im Golf von Mexiko kamen elf Menschen zu Tode, doch die amerikanische Justiz hat deshalb noch kein Verfahren eingeleitet, also schweigt auch die Öffentlichkeit zu dem strafrechtlichen Vorwurf, erstaunlich genug.
Wie es also scheint, lernt das öffentliche Rechtsbewusstsein eher aus dem Umgang mit vorsätzlichen Verbrechen. Den unzähligen Fahrlässigkeitslinien der "Risikogesellschaft" steht es ziemlich hilflos gegenüber.
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(SZ vom 07.08.2010/mob)
Wettmanipulation im Fußball
Zunächst einmal sei festgestellt, daß dieser Artikel in der Print-Ausgabe am Samstag im Feuilleton erschienen ist, und da gehört er meiner Meinung auch hin.
Um ihn aber einer grösseren Leserschaft zugänglich zu machen, wird er jetzt hier in der Online Ausgabe unter der Rubrik Loveparade-Katastrophe eingeordnet,
Das ist falsch.
Worauf ist die öffentliche Rechtsbewusstsein denn angewiesen? Doch genau auf die Information, die die Medien ihr mehr oder weniger gefiltert anbietet.
Und gerade was den Fall Brunner angeht, hat sich die Presse der Vorverurteilung in erheblicher Weise mitschuldig gemacht.
Hier werden Ursache und Wirkung verdreht. Und wer glaubt wirklich daran, das bei einem Grossteil der Bevökerung, was den Fall Brunner angeht, diese gelobte
differnzierte Betrachtungsweise eingesetzt hat? Worauf basieren denn die Erhebungen?
Doch hoffentlich nicht alleine auf die Meinungsbildung der hier versammelten Geistesschaffenden mit freiem Internetanschluss. In der TZ jedenfalls war letze Woche
wieder ein Artikel erschienen : "Brunner-Prozess: Markus S. will ins Fernsehen" mit klarer Stimmungsmache. Wie die Kantinendiskussion Mittags ausfiel, kann man sich denken...
Ferner wird der schwere Fehler begangen, zwei völlig unterschiedliche Fälle miteinander zu vergleichen. Im Fall Brunner geht es um zwei Straftäter, die vom zuständigen Landesgericht abzuhandeln sind. Klare Sache, was das juristische Procedere angeht. Abe bei der Loveparade liegt der Fall wesentlich komplizierter, und nicht nur deswegen, weil das unwissende Volk die juristischen Feinheiten der Fahrlässgkeit nicht beherrscht. In sehr vielen Kommentaren, nicht nur in der SZ wird nämlch vollkommen richtig erkannt, daß dieser Fall nicht in die Hände der NRW-Justiz gelegt gehört, so wie es geschehen ist.
Auch wenn einige der Kommentarschreiber nicht unbedingt das Grundlegende der aufgehobenen Gewaltenteilung erkennen, so ist die Forderung nach Übernahme des Falles duch die Bundeskriminalpolizei korrekt. Eine juristische Aufarbeitung dieses Falles, vor allen Dingen der Rolle der Polizei, ist so nicht möglich und wird nicht geschehen. Dieser Skandal wäre eher einen Artkel wert als Erkenntnisse über die mediengesteuerte Meinung.
Wer nun den Vergleich mit der juristischen Aufarbeitung des Eschede-Unglücks herbeizieht, um die Problematik der Beweisführung der Fahrlässigkeit zu
belegen, sollte aber im gleichen Atemzug die verachtenswerte Verteidigungsstrategie der Bahn nennen, die den Prozess und das juristische Procedere ins Groteske
geführt hat. So wurde bspw. ein japanischer Gutachter bestellt, was dann zu stundenlangen Diskussionen über die Korrektheit der Übersetzung führte.
Jeder Fall ist anders, und in eine Gefährdungsanalyse einer Grossveranstaltung muss doch selbstverständlich mit einfliessen, daß es sich hier nicht
um ältere Konzertbesucher mit Sitzplatz, sondern um unberechebare Jugendliche handelte. In der Technik nennt man das : Es ist vom grösstmöglichen
Gefährdungspotential auszugehen.
Erst nach Ergreifung der Massnahmen zur Abwehr dieses vorhersehbaren Gefahrenpotentials kann ein weiteres Risiko, bspw. wenn ein Besucher einen
Sprengsatz mit sich führt, dem Veranstalter nicht mehr zur Last gelegt werden. Und diese differenzierte Betrachtungsweise sollte man vom Author erwarten.
Zur Frage der Gerechtigkeitsfindung der 11 Opfer der DeepWater Horizon hier ein Link für alle Interessierten.
http://www.video-link.tv/08/2010/video-deepwater-horizon-widows-seek-justice.html