Dass Verhandlungen überhaupt mündlich und damit öffentlich geführt werden, ist nicht zwingend - und der Fall Kachelmann hat gezeigt, wie die Grenzen zwischen Gerichtsprozess und Tribunal verwässern: "Medien der Rechtsprechung" ist ein eindrucksvolles Buch über juristische Wahrheiten, die gewöhnlich ausgespart werden und doch so wichtig sind.
In jedem Gerichtssaal ist der Richtertisch an seiner Frontseite abgedeckt, sodass nichts als die Oberkörper des Vorsitzenden und der Schöffen zu sehen sind; die Tische davor aber, für Zeugen und Angeklagte, bestehen nur aus Platte und Beinen und geben den ganzen Körper des Verhörten frei. Was sich in diesem Unterschied ausdrückt, ist ein Gefälle der Blicke und Beziehungen: Diejenigen, über die verhandelt wird, haben sich ungeschützt zu präsentieren; die Geschlossenheit des Richtertisches dagegen vereint die Urteilenden zu einem souveränen Emblem der Macht.
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In Nürnberg 1945 feierte das Medium Film doppelte Premiere im Gerichtssaal; es war das erste Mal, dass Filmbilder als Beweismittel vorgeführt wurden und Kameras einen Prozess aufnahmen. Im Bild die Kriegsverbrecher Hermann Göring (stehend), rechts von ihm Rudolf Heß, Joachim von Ribbentropp, Wilhelm Keitel; dahinter Karl Dönitz und Erich Raeder. (© AP)
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Cornelia Vismann, die 2010 verstorbene Juristin und Medientheoretikerin, widmet dem Richtertisch einen Abschnitt in ihrer nachgelassenen Studie über "Medien der Rechtsprechung". Dieser Tisch ist das grundlegende Zeichen der Differenz im Raum; er trennt die Verkünder des Rechts von den Delinquenten vor Gericht.
Vismanns Überlegungen zum Mobiliar der Verhandlungssäle bilden nur einen kurzen Exkurs in diesem eindrucksvollen Buch, das sich mit Fragen auseinandersetzt, die im Umgang mit Strafprozessen gewöhnlich ausgespart werden. Es geht um die "Materialität" der Gerichtsverhandlung, um die historisch wandelbaren Architekturen und Medien der Justiz. Diese Rahmenbedingungen kommen vermutlich deshalb so selten zur Sprache, weil der verhandelte Inhalt der Prozesse - die elementaren Fragen von Wahrheit und Schuld, Leben und Tod - bereits alle Aufmerksamkeit auf sich zieht.
Vismanns Buch jedoch macht Seite für Seite deutlicher, dass es gerade die technischen Bedingungen sind, welche die Fragen von Wahrheit und Schuld steuern und damit gewissermaßen erst hervorbringen.
Schon im Begriff des "Rechtsprechens" ist die bestimmende Medialität aktueller Verhandlungspraxis enthalten. Das Primat des Mündlichen wirkt heute so selbstverständlich, dass es längst als natürliche Form der juristischen Auseinandersetzung wahrgenommen wird. Als unhintergehbare Instanz soll die Stimme der Beteiligten für die Wahrheit der Äußerungen bürgen.
In der Geschichte des Strafjustiz hat sich die mündliche Verhandlung aber erst seit etwa zweihundert Jahren wieder etablieren können, nach einer lang anhaltenden Dominanz der Schrift über das Wort. Der "Aktenversendungsprozess", wie er sich im fünfzehnten Jahrhundert, mit der zunehmenden Anwendung des römischen Rechts, auch in den deutschen Staaten durchsetzte, verlieh der Rechtsprechung einen "Sog ins Schriftliche", wie Vismann schreibt. Was der Fall war, wurde allein von den Akten vorgegeben, die zwischen den Anklägern und juristischen Sachverständigen an den Universitäten zirkulierten.
Erst gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts - zweifellos als Effekt jener Feier der Aufrichtigkeit, wie sie das Zeitalter Rousseaus zelebriert hat - kehrt die unmittelbare Befragung in die Gerichtssäle zurück. Das schriftliche Verfahren wird als zu behäbig empfunden, das Aktenstudium hinter verschlossenen Türen als korruptionsfördernd. Von 1806 an schreibt das neue Strafgesetzbuch Napoleons in Frankreich die grundsätzliche Mündlichkeit jeder Verhandlung vor; in den annektierten Gebieten wird die Reform kurz darauf auch in Deutschland eingeführt. Seitdem gelten Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit als die Aufklärungsideale der Justiz; es gibt zwar weiterhin Anklageschriften und Protokolle, aber sie haben nur noch sekundäre, überprüfende Funktion.
Man kann die Wirksamkeit dieser Hierarchie noch heute in jedem Gerichtsprozess nachverfolgen, wenn etwa Zeugen, die nach der Tat sofort ihre frischen Eindrücke zu Protokoll gegeben haben, Monate später zur Hauptverhandlung erscheinen und in einem mühsamen Verhör ihre lückenhaften Erinnerungen rekonstruieren müssen, obwohl es doch bereits eine zuverlässige schriftliche Fassung gibt. Doch die mündliche, von den Anwesenden verkörperte Rekonstruktion der Ereignisse ist für die Wahrheitsproduktion der Justiz unerlässlich. Wie religiöse Beichten dürfen Aussagen vor Gericht nicht medial vermittelt sein.
Lesen Sie weiter auf Seite 2, was die Autorin zum Kachelmann-Prozess hätte beitragen können.
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Selbst- und Fremdbewusstsein ist derzeit, ja bislang eigentlich allzeit Sache der Rechtsprecher nicht. Seit dem in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts erschienenen Werk ,,Erkenntnis und Interesse" von Jürgen Habermas, das gerade auch Juristen allen Anlass dazu gäbe, unter anderem die Einschätzung von Wahrheit beziehungsweise Unwahrheit völlig neu zu justieren, ist Rechtsprechung in diesem Sinne geradezu hochdefizitär.
Cornelia Vismann ist es zu verdanken, dass Juristen, Journalisten und andere Gelegenheit dazu finden, sich ein vielschichtiges Bild davon zu machen, was in Gerichtssälen und Nebenräumen ,,so gespielt" wird - ja auch weiterhin ,,so gespielt" werden sollte und müsste. Ihr posthum erschienenes Buch ist dazu ausersehen, neue Denk- und Erkenntnismaßstäbe in Wissenschaft und Alltag einzubringen und wirken zu lassen. Dieser große Gewinn mag letztlich den großen Verlust überwiegen, den ihre Familie und ihr Freundeskreis sowie die Gemeinschaft der Forschenden, Lehrenden, Lernenden und Lesenden durch ihr schmerzlich frühes Ableben erlitten haben.
Es ist sicher sinnvoll, dass der Richtertisch vorne geschlossen ist.
Durch die stets erhöhte Position, wären sonst dreckige Schuhe allzuleicht zu erkennen.
Ansonsten sind die offenen Tische der sonstigen Beteiligten schon von Vorteil, wenn es darum geht, Körpersprache auch hinter einem Tisch oder darunter zu erkennen.
Viel wichtiger erscheint mir aber die Frage, ob es Sinn macht, wie im Kachelmann-Prozess Öffentlichkeit nur in der Form zu zu lassen, wie es heutzutage geschieht, nämlich Bild und Ton außen vor lassen und drin sitzen dann nur Gerichtsreporter, die anschließend nur aus zweiter Hand berichten, so wie es ihnen gefällt.
Viel sinnvoller wäre es doch, unkommentierte Live-Übertragungen zu zulassen.
Statische Kameraposition nur Originalton aus dem Gerichtssaal. Als TV-Zuschauer hätte man dann einen ähnlichen Eindruck, wie ein normaler Prozesszuschauer, der hinten drin sitzt und auch nicht alles im Detail sehen kann.
Nun hätten Prozessbeobachter die Möglichkeit selbst, live und unbeeinflusst von Kommentaren der Reporter eine Verhandlung zu verfolgen. Danach dürfen dann wieder die Reporter ran, die nun über etwas berichten, was der Normalzuschauer auch verfolgen konnte, sodass eine Meinungsbildung erheblich objektiver wäre.
Beispiel für so eine Art der Verhandlungsführung ist durchaus das Schiedsverfahren zu Stuttgart 21.
ist eine logische Folge der Massenhysterie durch die konkurrierenden Medien.
Stellen Sie sich vor, zB beim Kachelmann-Prozeß wären die Medien weitgehendst nur begrenzt worden, über die wesentlichen Fakten zu berichten?
Nun aber war der eigentliche Inhalt, der Prozeß, nur Mittel zum Zweck für die Beachtungssüchtigen, die sich allesamt aus ganz egoistischen Gründen aufschwungen, Moral neu zu definieren, jene, die sonst pausenlos dagegen verstoßen.
Es paßt zur Zeit: Quantität verdrängt Qualität. Die Medien machen die Leute verrückt - dabei bleibt StGB und StPO wie es war.
Man könnte natürlich die Pforten des BGH schließen und gleich in die Chef-Redaktionen der Proleten-Zeitung verschiften.