Von Andreas Zielcke

Dass der Autor und der Verleger des Romans "Esra" 50 000 Euro Schmerzensgeld an Maxim Billers Ex-Freundin zahlen sollen, ist absolut unangemessen.

Es scheint die logische Folge zu sein, und ist es doch nicht. Nachdem durch das Bundesverfassungsgerichts das Verbot des Romans "Esra" von Maxim Biller endgültig - und zu Recht - bestätigt wurde, hat am Mittwoch das Landgericht München I den Autor und den Verlag Kiepenheuer & Witsch verurteilt, der in dem Buch porträtierten Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro samt Zinsen und Prozesskosten zu zahlen.

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So folgerichtig das Urteil die Gründe aufzunehmen scheint, die zu dem Verbot des Romans geführt haben, so wenig ist es zu Ende gedacht. Der Besonderheit des Falles und seiner Implikationen für die Kunstfreiheit wird es in keiner Weise gerecht.

Öffentliche Erniedrigung

In der Tat scheint die juristische Logik bei "Esra" denkbar einfach: Das Verbot eines Romans ist wegen der außerordentlichen Reichweite der grundrechtlich garantierten Kunstfreiheit nur mit einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu begründen. Und diese Schwere des Eingriffs wiederum ist die maßgebliche Voraussetzung dafür, dass die betroffene Person einen Ersatz ihres "immateriellen Schadens" verlangen kann. Tatsächlich vertraut das Landgericht ganz diesem argumentativen Scharnier zwischen Verbot und Schadensersatz.

Doch bei "Esra" fangen hier die Probleme erst an. Man muss nur einen ebenfalls in jüngerer Zeit entschiedenen spektakulären Fall heranziehen, um die Unangemessenheit der 50 000 Euro zu erkennen. Das Oberlandesgericht Hamm sprach einem sechzehnjährigen Mädchen den Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 70 000 Euro zu, weil das Mädchen in Stefan Raabs Sendung "TV total" auf üble Weise allein wegen seines Namens (Lisa Loch) in einen pornographischen Kontext gestellt wurde, über mehrere Sendungen hinweg.

Auch hier wurde die Sendung als Kunstwerk eingestuft, die Konstellation - Persönlichkeitsrecht versus Kunstfreiheit - gleicht formal also der im "Esra"-Fall. Doch alles, was den Geldanspruch des Mädchens begründete, liegt bei "Esra" nicht oder nur sehr abgeschwächt vor.

Sinn des Ersatzes eines immateriellen Schadens ist es, dem Opfer eine Genugtuung für die erlittene öffentliche Erniedrigung zu verschaffen. Maßstab hierfür ist zum einen die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, zum anderen aber erstens die Schwere des Verschuldens auf der Täterseite, zweitens das Ausmaß des öffentlich angerichteten Rufschadens, drittens der durch die Rufschädigung vom Täter erzielte Gewinn, viertens die Vorbeugung künftiger ähnlicher Rufschädigungen. Und fünftens schließlich ist das Grundrecht zu beachten, auf das sich der Täter seinerseits berufen kann - bei Medien meist die Pressefreiheit, hier aber eben die Kunstfreiheit.

Legt man diesen differenzierten Maßstab an, sind die Unterschiede der beiden Fälle so eklatant, dass man sich fragt, wie das Landgericht so schlicht darüber hinwegsehen konnte. Stefan Raabs Sendung sahen Millionen Zuschauer, sie wurde obendrein ins Internet gestellt - "Esra" hingegen erzielte vor dem Verbot eine Auflage von wenigen Tausend Stück. Raab kam es auf die Persönlichkeitsverletzung, auf die Erniedrigung an, sie war der Clou der Sendungen, sein Verschulden ist also maximal: volle Absicht.

Existenzbedrohende Wirkung

Keiner aber (auch nicht das Gericht) wirft Biller vor, er habe es mit dem Roman vorsätzlich auf den Rufmord seiner Ex-Freundin abgesehen. Und schon gar nicht versuchte Biller, einen Gewinn speziell dadurch zu erzielen, dass er in "Esra" auch die Klägerin abbildete - Raab aber setzte das Prinzip der Schmähung direkt zur Steigerung der Zuschauerquote und damit der Werbeeinnahmen ein; er kommerzialisierte die Ehrverletzung.

In Deutschland gibt es keine punitive damages wie in den USA, wo astronomisch hohe Schadensersatzsummen den illegitim erzielten Gewinn abschöpfen und der Verhütung künftiger ähnlicher Rechtsverletzungen dienen sollen. Doch auch hier fließt die Prävention in die Bemessung des Schmerzensgelds ein. Bei Sendungen wie "TV total" liegt die Wiederholungsgefahr des Erniedrigens auf der Hand, bei Autoren wie Biller und Verlagen wie Kiepenheuer & Witsch ist sie schlechterdings nicht zu unterstellen.

Im Übrigen haben Autor und Verlag durch das Verbot bereits einen so hohen materiellen Schaden erlitten, dass allein hierin eine große Genugtuung der Klägerin und auch ein massiver Präventionseffekt liegen dürfte. Jeder immaterielle Schaden, der in diesem Fall über eine symbolische Summe hinaus zugesprochen wird, beeinträchtigt zudem die Freiheit der Kunst in hohem Maße. Für Autoren, deren durchschnittliche Einkünfte sich eh nur auf Höhe der Sozialhilfe bewegen, sind Beträge von Zehntausenden Euro desaströs.

Nicht zu Unrecht spricht Helge Malchow, der Verleger von Kiepenheuer & Witsch, gegenüber dieser Zeitung von der "existenzbedrohenden Wirkung" des neuen Urteils für den Autor. Und auch auf die Verlage, die mit Belletristik ihr Geld verdienen, üben solche Summen - neben den Verlusten durch das Verbot und die Prozesskosten - einen Zwang aus, jeden biographischen Roman künftig einer prohibitiven Kostenzensur zu unterwerfen. Das Persönlichkeitsrecht ist im Extremfall durch das Verbot zu schützen, die Kunst aber durch die Verschonung vor maßloser Genugtuung durch maßloses Schmerzensgeld.

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(SZ vom 14.2.2008)