Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:Billers Roman "Esra" bleibt verboten

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Der umstrittene Biller-Roman "Esra" darf auch weiterhin nicht in den Handel. Lediglich in einem Punkt widersprachen die Karlsruher Richter dem Urteil des Bundesgerichtshofes.

Der stark autobiographisch gefärbte Roman "Esra" des Schriftstellers Maxim Biller (47) bleibt verboten. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Bundesverfassungsgericht das Erscheinen des Romans aus dem Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch endgültig untersagt. Das 2003 erschienene Buch verletze das Persönlichkeitsrecht von Billers Ex-Freundin, weil sie eindeutig als "Esra" erkennbar sei und der Roman intimste Details der Liebesbeziehung zwischen der Romanfigur und dem Ich-Erzähler Adam schildere, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Damit wiesen die Karlsruher Richter eine Verfassungsbeschwerde von Kiepenheuer & Witsch im Wesentlichen ab und bestätigten ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni 2005. Drei der acht Karlsruher Richter stimmten allerdings gegen die Entscheidung und warnten vor einer Tabuisierung des Sexuellen. (Az: 1 BvR 1783/05 - Beschluss vom 13. Juni 2007) Biller, der in den 80er Jahren durch seine Kolumne "Hundert Zeilen Hass" in dem Magazin Tempo bekannt wurde, gilt als provokanter und bisweilen aggressiver Kritiker des Kulturbetriebs.

"Esra" ist sein zweiter Roman. Zu Billers bekanntesten Arbeiten gehören "Wenn ich einmal reich und tot bin" (Erzählungen, 1990) und "Die Tochter" (Roman, 2000). In dem Werk beschreibt er schonungslos und detailliert eine inzestuöse Vater- Tochter-Beziehung. In einem Punkt revidierten die Verfassungsrichter am Freitag das BGH-Urteil. Die Mutter von Billers Ex-Freundin - im Roman als herrschsüchtige, psychisch kranke Alkoholikerin Lale geschildert - hat keinen eigenen Unterlassungsanspruch.

Der Umstand, dass sie dort sehr negativ gezeichnet sei, reiche nicht für ein Verbot. Die realen Vorbilder waren vor allem deshalb leicht erkennbar, weil die Tochter den Bundesfilmpreis (im Buch: "Fritz-Lang-Preis") und die Mutter den alternativen Nobelpreis ("Karl-Gustav-Preis") erhalten hatten. Nun muss der BGH noch einmal entscheiden - was aber am Verbot auf Antrag der Tochter nichts ändern wird. Die beiden Frauen haben außerdem noch vor dem Landgericht München eine Klage auf 100 000 Euro Schadensersatz laufen.

Eine Entscheidung wird im Dezember erwartet. Der Verlag zeigte sich "zutiefst enttäuscht". Gaby Callenberg, eine Sprecherin, wertete es am Freitag in Köln aber als einen Teilerfolg, das ein Verbot von zweien aufgehoben worden und die Mehrheit für das Verbot in Karlsruhe offenbar knapp gewesen sei. Der Verlag hatte, nachdem ihm 2003 per einstweiliger Verfügung der Verkauf untersagt worden war, eine entschärfte Fassung aufgelegt.

Doch auch diese Version blieb nach einer Gerichtsentscheidung verboten. Nach der Karlsruher Grundsatzentscheidung des Ersten Senats schützt die Kunstfreiheit die Verwendung von Vorbildern aus der Wirklichkeit. "Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt."

Auch wenn hinter den Figuren reale Personen erkennbar seien, sei ein Roman "zunächst einmal als Fiktion anzusehen". Bei Kollisionen mit Persönlichkeitsrechten sei eine solche "kunstspezifische Betrachtung" notwendig. Deshalb rechtfertigt die bloße Erkennbarkeit noch kein Verbot.

Andererseits muss, so das Gericht, auch die Kunstfreiheit einem absolut unantastbaren "Kernbereich privater Lebensgestaltung" weichen, "zu dem insbesondere auch Ausdrucksformen der Sexualität gehören". Deshalb ist der Entscheidung zufolge ein gewisser Abstand zwischen "Abbild und Urbild" nötig: "Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützte Dimension des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen."

Zwei der überstimmten Richter, Christine Hohmann-Dennhardt und Reinhard Gaier, kritisierten die Mehrheitsmeinung als "widersprüchlich". Die Formel "je mehr Intimbereich, desto mehr Verfremdung sei notwendig" führe letztlich zu einer "Tabuisierung des Sexuellen". Dies schränke die Kunstfreiheit in nicht hinnehmbarer Weise ein. In einem weiteren Sondervotum warnte Wolfgang Hoffmann-Riem vor einem Verlust der Vielfalt künstlerischen Schaffens.

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