Von Heribert Prantl

Was ist Fakt? Was Fiktion? Wie weit darf ein zeitgeschichtlicher Film von der Wirklichkeit abweichen? Das Contergan-Doku-Drama "Eine einzige Tablette" ist ein Beispiel für solch einen Grenzfall.

Kunstgeschichte ist zugleich Zensurgeschichte, und diese Zensurgeschichte ist mit dem Grundrecht nach Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz nicht zu Ende gegangen. Dort heißt es zwar "Die Kunst ist frei", aber gleichwohl war der Staat in Gestalt seiner Richter auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes so frei, Kunst zu verbieten - sei es wegen vermeintlicher Gotteslästerung oder wegen angeblicher Pornographie. Werke wie Nabokovs "Lolita" oder Jean Genets "Notres-Dames-des-Fleurs" wurden in den fünfziger und sechziger Jahren als obszön deklariert und zensiert.

contergan film skandal

Szene aus dem bislang verbotenen Film "Eine einzige Tablette". (© Foto: WDR)

Anzeige

Spätestens seitdem das halbe Internet aus rebus sexualibus besteht, ist aber die Zeit vorbei, in der Staatsanwälte aufmarschierten, um die allgemeine Sittlichkeit und den lieben Gott vor "Schmutzproduzenten" zu schützen. Wenn das gleichwohl passiert, gilt das eher als Skurrilität und willkommene Werbung für Buch oder Film. Der Filmproduzent von heute fürchtet weniger den Staatsanwalt als den Rechtsanwalt, der geltend macht, das "Persönlichkeitsrecht" seines Mandanten sei verletzt. Es geht in diesen Fällen, die sich Jahr für Jahr mehren, um die Darstellung der Person des Mandanten beziehungsweise um die Darstellung einer Person, in der sich der Mandant unvorteilhaft wiedererkennt.

Geklagt wird über angeblich unwahre Darstellungen, über Erfindungen, Übertreibungen, Untertreibungen. Geklagt wird einmal wegen zu starker Verfremdung, ein andermal wegen zu wenig Verfremdung. Verlangt wird Unterlassung - bei Filmen heißt das: Der Film kommt nicht ins Fernsehen oder ins Kino. Er bringt dann nicht nur nichts ein, sondern es sind auch noch Millionen Euro Produktionskosten beim Teufel. Der Künstler und sein Produzent fürchten daher nicht mehr den Staat, der Allgemeininteressen mittels Strafrecht verficht, sondern die privaten Kläger, die ihre individuellen Interessen durchsetzen.

Furcht um Imageverlust

Im Fall des zweiteiligen Fernsehfilms "Eine einzige Tablette", der vom Contergan-Skandal handelt, sind die individuellen Interessen schnell beschrieben: die Firma Grünenthal, die auch im Film so heißt, die einst das angeblich harmlose Schlafmittel Contergan hergestellt hat, das auch im Film so heißt, fürchtet einen neuerlichen Imageschaden mit katastrophalen wirtschaftlichen Folgen. Weil es aber kein Recht auf Tabuisierung von Geschichte gibt, wird geltend gemacht, dass die Darstellung dieser Geschichte falsch und der Firmenchef übertrieben böse dargestellt worden sei. Im konkreten Fall klagte auch noch ein Anwalt der Opfer gegen den Film; er ist zwar dort regelrecht als Held dargestellt, ihm wird aber, wie es eben manchmal im Film so ist, eine Liebesgeschichte angedichtet.

In erster Instanz hatte das Gericht die Ausstrahlung des Films mit einer so kategorischen Begründung verboten, die eine Verfilmung von zeitgeschichtlichen Stoffen künftig weitgehend unmöglich gemacht hätte: Die Betroffenen müssten Abweichungen von der historischen Realität "nur in Ausnahmefällen" hinnehmen. Das hätte einer Korinthenkackerei sondersgleichen die Tür geöffnet und Verwandte Hitlers hätten womöglich geltend machen können, Adolf habe, anders als in Eichigers Film "Der Untergang" dargestellt, keine Zündholzer zerbissen. In zweiter Instanz wurde aber nun soeben der künstlerischen Freiheit wieder Raum gegeben: Mit einigen Änderungen wird der WDR-Film wohl gezeigt werden dürfen; die Liebesgeschichte des Anwalts hatten die Filmer aber schon vor dem Urteil der zweiten Instanz vorsichtshalber herausgeschnitten.

Fiktion oder Dokumentation?

Filme wie der über den Contergan-Skandal oder der Spielberg-Film "München", der vom Olympia-Attentat 1972 in München handelt, werden fiktionale Dokumentation genannt. Diese Bezeichnung zeigt das Problem - was soll's denn nun sein: Fiktion oder Dokumentation? Mit dem Wort Dokumentation wird eine Erwartung geweckt, die zur Fiktion nicht passt. "Fiktion" soll die freien künstlerischen Erfindungen erfassen, mit "Dokumentation" wird Authentizität in Anspruch genommen.

Der Zuschauer weiß nicht mehr: Was ist Fakt? Und was Fiktion? Hat die israelische Regierungschefin Golda Meir 1972 so agiert wie im Film - oder ist das Spielbergs Erfindung? Simon Reeve, Autor eines faktenreichen Buchs über das Olympia-Attentat, hat angeregt, die Filmemacher mögen "eine rote Flagge in einer Ecke des Bildschirms einblenden, wenn sie Fakten erfinden".

Nun heißt es freilich in der berühmten Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassunsgerichts: "Auch wenn der Künstler Vorgänge des realen Lebens schildert, wird diese Wirklichkeit im Kunstwerk verdichtet." Die höchsten Richter haben daher prinzipiell anerkannt, dass es ein künstlerisches Gebot der "anschaulichen Gesaltung" gibt und dass die "Wahrheit des einzelnen Vorgangs unter Umständen der künstlerischen Einheit geopfert werden kann".

Richter als Kunstzensoren

In dieser Mephisto-Entscheidung von 1971 ging es um das Verbot des Romans von Klaus Mann, der von der zwielichtigen Karriere der Romanfigur Hendrik Höfgen und von dessen Aufstieg im Dritten Reich handelt. Klaus Mann erklärte dazu selbst, es handele sich nicht um ein Porträt von Gustaf Gründgens, sondern "um einen symbolischen Typus". Die Verfassungsrichter Erwin Stein und Wiltraud Rupp von Brünneck meinten daher seinerzeit, dass eine einseitig an der Realtiät orientierte Betrachtungsweise wohl einer Biographie oder Dokumentation angemessen sei, nicht aber einem Roman. Es gehöre zur Kunst, Reales mit Fiktivem zu "vermischen".

Eine fiktionale Fernsehdokumentation nach dem Muster des Contergan-Films kannten die beiden Richter damals noch nicht. Hätten sie diese gekannt, sie hätten wohl etwas zum Mischungsverhältnis von Realem und Fiktivem gesagt. Wenn Richter heute über die Konflikte zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht entscheiden, sollten sie sich nicht zum Großinquisitor oder Kunstzensor machen. Vielleicht hilft es ihnen, sich einen Satz von Adorno ins Gesetzbuch zu kleben, aus seiner Ästhetischen Theorie: "Selbst Kunstwerke, die als Abbilder der Realität auftreten, sind es nur peripher, sie werden zur zweiten Realität, indem sie auf die erste reagieren."

Leser empfehlen 

(SZ vom 14.4.2007)