Bushido muss CDs einstampfen:Der Rapper als Hegemann

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Bushido hat große Teile seiner Hits von einer französischen Band übernommen. Das Hamburger Landgericht verurteilte den Musiker wegen Plagiats.

Die Plagiatsmeldungen reißen nicht ab. Kaum ist die Aufregung um Helene Hegemanns Buch "Axolotl Roadkill" abgeklungen, geht es mit dem Gesamtwerk Bushidos weiter.

Das Hamburger Landgericht hat am Dienstag die Plagiatsvorwürfe gegen den bislang erfolgreichsten deutschen Rapper bestätigt und ihn zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 63 000 Euro verurteilt.

Die französische Gothic-Band Dark Sanctuary hatte Bushido vorgeworfen, 16 ihrer Songs als seine eigenen ausgegeben zu haben. Zudem dürfen insgesamt elf CDs, die umstrittenes Material enthalten, vorerst nicht mehr verkauft werden, unter anderem Bushidos erfolgreichstes Album "Von der Skyline zum Bordstein zurück" aus dem Jahr 2006. Allein auf diesem Album, das sich mehr als 200 000 Mal verkaufte, erkannte die französische Band in acht Songs eigene Titel wieder.

Das Gericht verurteilte Bushido und seine Plattenfirma "Ersguterjunge" darüberhinaus dazu, umfangreich über Verkäufe und andere Erlöse durch die umstrittenen Titel Auskunft zu geben. Es könnte also sein, dass Dark Sanctuary weitere Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Bei einem ersten Verhandlungstermin im Januar hatten sich beide Parteien nicht auf einen Vergleich einigen können. Schon damals tendierte das Gericht dazu, den Klägern zuzustimmen.

Im Detail ging es um 28 Tonfolgen aus vier Alben der inzwischen aufgelösten französischen Band aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen eingearbeitet worden sein sollen.

Große Sample-Kunst darf man sich darunter in den meisten Fällen eher nicht vorstellen. Vergleicht man etwa den Dark-Sanctuary-Song "Les Memoires Blessees" mit Bushidos Ballade "Nadine", ist unüberhörbar, dass das elegische Klaviermotiv, das beiden Werken zugrunde liegt, beinahe exakt dasselbe ist. Allenfalls lässt sich eine minimale Frequenzmanipulation feststellen.

Nach Überzeugung des Gerichts hat Bushido insgesamt in 13 der 16 fraglichen Titel sogenannte urheberrechtlich geschützte Tonfolgen benutzt. Die Richter sprachen den Klägern auch deshalb Schadenersatz zu, weil Bushido ungefragt teilweise brutale Texte über ihre Musik gelegt hatte. "Da hätte man fünfmal fragen müssen", so der Vorsitzende Richter Bolko Rachow. Das Urteil passt in die strenge deutsche Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit in musikalischen Urheberrechtsfragen.

Im November 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits derjenige in die Urheberrechte eingreift, "der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt". Die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung könne allenfalls erlaubt sein, wenn ein eigenständiges Werk mit großem musikalischen Abstand zur ursprünglichen Tonfolge entstehe.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Gegenüber der SZ waren weder Bushido selbst noch sein Label zu einer Stellungnahme bereit.

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