Der BGH hat in dem Fall der Musikgruppe Kraftwerk gegen die Sängerin Setlur eine der spannendsten Fragen in der Musikindustrie entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das sogenannte Sampling erleichtert. Künstler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen kleine Tonfetzen, Samples, aus Musikstücken entnehmen und daraus ein eigenes Werk schaffen, entschied das Karlsruher Gericht am heutigen Donnerstagmorgen. In dem Prozess ging es um eine Klage der Gruppe Kraftwerk gegen den Produzenten und Komponisten Moses Pelham.
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Der Sabrina-Setlur-Song "Nur mir" schaffte es in der Hierarchie der Gerichte weiter nach oben als in den Charts. (© Foto: ddp)
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Die Gruppe wirft Pelham vor, aus ihrem 1977 aufgenommenen Stück "Metall auf Metall" eine zweisekündige Rhythmus-Sequenz elektronisch kopiert und als fortlaufende Wiederholung dem mit Sabrina Setlur aufgenommenen Song "Nur mir" unterlegt zu haben.
Der Fall ist allerdings noch nicht endgültig entschieden: Der BGH verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück.
Die Verwendung von Samples ist eine der spannendsten Fragen der Musikindustrie - weil die Grundsätze unklar und falsche Regeln im Umlauf sind, zugleich aber diese Tonfetzen in großem Umfang verwendet werden.
Bei der Urteilsverkündung stellte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm klar, dass grundsätzlich auch kleinste Teile eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nur mit Zustimmung des Urhebers entnommen werden dürfen.
Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme von dieser Regel vor, um das kulturelle Schaffen zu fördern. Danach dürfe ein Musiker solche Tonsequenzen aus anderen Stücken entnehmen, die wegen ihrer besonderen Eigenart nicht einfach nachgespielt werden könnten.
Umgekehrt heißt das aber gemäß Mitteilung des BGH, dass derjenige, der die Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, und "befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen", sie nicht übernehmen darf. Tonfolgen, die erkennbar einem anderem Tonträger entstammen und eine Melodie bilden, dürfen ebenfalls nicht einfach übernommen werden.
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(sueddeutsche.de/dpa/jb/hgn)
Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des am längsten überlebenden Urhebers.
Dann übernimmt ein zahlungskräftiger Interessent die Verwertungsrechte, und Sie dürfen das Lied immer noch nicht in der Öffentlichkeit singen und sich dabei erwischen, sprich fotografieren lassen, wie jemand Ihnen aus Spaß einen Cent an den Hut wirft.
natürlich ist es juristisch nicht bis in letzte Konsequenz möglich zu entscheiden, wann hier wirklich kopiert wird und wann nur künstlerische Freiheit vorliegt. Einerseits natürlich gottseidank....es gäbe keine Gitarrenriffs, wenn es früher schon Kopierschutz gegeben hätte.
Andererseits hat die Sabrina rsp. Ihr "Komponist" ja *tatsächlich* geklaut, das gibt es keine Zweifel - jedenfalls nicht bei Musikern. Juristisch aber durchaus anders zu bewerten, wie man sieht.
Es wird bald so sein wie bei der Softwareentwicklung: mehr Anwälte wie Schaffende.
DW
@untersendlinger:
"Wenn jemand heutzutage Royalties zahlen soll, dann doch bitte für die Bestandteile eines Songs, die den Charakter ausmachen.
Man hat wieder einmal den Eindruck, die Legislative hinkt den Realitäten moderner Kunstproduktion und Rezeption weit hinterher in all diesen Urheberrechtsfragen."
Aber Du musst zugeben, dass es für ein Gericht schier unmöglich ist, für jedes Stück festzulegen, was da den Charakter ausmacht, und was nur allgemeines Beiwerk ist.
Es gibt viele Stücke, die bei denen man schon beim ersten Einsetzen z.B. eines bestimmten Keyboardsounds oder Rhytmus' sofort weiss, was kommt, und zwar nicht nur als Fan. Z.B. bei "Such a Shame" ... oder "We will Rock you".
Bei letzterem wurde in der Baumarkt-Werbung einfach der "Gesang" in eine andere Tonart versetzt, so dass das Gitarrensolo im Kontext eine ganz andere Melodie hat, und das wohl nur, um den Copyright-Schutz auszuhebeln. Das ist auch nicht besser als der direkte Klau.
@exterperson: Keine Sorge,nach 50 Jahren erlischt der Schutz, d.h. ab 2055 darf "Durch den Monsun" als Volkslied freiverwendet werden ... Hihihi. :-)
dww
unter diesen Bedingungen entstehen keine neuen Volkslieder mehr.
Bei diesem Fall, mit Kraftwerk, geht es zwar um andere Musik, aber das Entstehen allgemeinen Kulturguts ist von denselben Paragrafen betroffen.
Eine Kultur lebt davon, das Neue, Interessante zu nehmen, damit zu spielen, es abzuwandeln, zu probieren, wie es in anderen Situationen und Zusammenhängen aussieht.
Diese Gesetze schützen die Besitzansprüche Einzelner (und ihrer finanziellen Nutznießer), aber die Allgemeinheit verarmt durch die Degradierung zum zahlenden Konsumenten.
Der gleiche Effekt ist zu sehen bei der deutschen Sprache. Diejenigen, die vermeintlich die Sprache dadurch schützen wollen, dass nur die strengste Anwendung der Regeln straffrei machen kann, sind zugleich ihre kapitalsten Mörder. Kinder, die mit der Sprache nicht mehr spielen dürfen und von Anfang an darauf getrimmt werden, ihre Gedanken in das strenge Korsett der Grammatik zu zwängen, die werden die Sprache kaum weiter entwickeln, weil sie Freude am Umgang damit haben.
Der Ausdruck braucht Freiheit. Diese Freiheit muss gewähleistet sein, und darf nicht intimidiert werden durch eine schlechte Lösung des anderen Problems, dass die Künstler von ihrer Arbeit leben sollen.
Merkwürdiges Urteil.
Klar, Sampling ist kreativer Bestandteil vieler Musikrichtungen, und es grundsätzlich verbieten zu wollen macht keinen Sinn und schränkt musikalische Kreativität ein. Aber warum ausgerechnet etwas, das den Charakter eines Stückes ausmacht, und das Ergebnis von viel Arbeit und Wissen ist, nämlich ein eigenständiges Sounddesign kopiert werden darf, während das stulle Nachspielen einer Melodie ( bzw. das Finden der selben als MIDI Datei im Netz) einen Verstoß darstellt, scheint mir etwas absurd zu sein.
Wenn jemand heutzutage Royalties zahlen soll, dann doch bitte für die Bestandteile eines Songs, die den Charakter ausmachen.
Man hat wieder einmal den Eindruck, die Legislative hinkt den Realitäten moderner Kunstproduktion und Rezeption weit hinterher in all diesen Urheberrechtsfragen.
U.
Paging