Europäisches Recht und Pop:Kunstfreiheit, die große Unbekannte

Am Dienstag befasst sich der Europäische Gerichtshof mit dem Endlos-Prozess "Kraftwerk" vs. Pelham. Es könnte spannend werden.

Von Wolfgang Janisch

Oberflächlich betrachtet, könnte man den Rechtsstreit zwischen der Gruppe Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham tatsächlich für einen Loop halten, eine Endlosschleife der Rechtsfindung. Die Metapher drängt sich auf, weil es ja ein Loop ist, um den gestritten wird, gefertigt aus einer Zwei-Sekunden-Sequenz aus dem Kraftwerk-Stück "Metall auf Metall" - die hämmernde Unterlage für den Song "Nur mir" von Sabrina Setlur.

Seit 20 Jahren prozessieren Pelham und Kraftwerk wegen dieser zwei Sekunden und - ganz grundsätzlich - um das Recht zum kreativen Soundklau. 1998 fand die erste Verhandlung statt, 2004 wurde das erste Urteil gesprochen, dann, nach einem windungsreichen Weg durch die Instanzen, entschied vor zwei Jahren schließlich das Bundesverfassungsgericht. Und es urteilte zugunsten der Kunstfreiheit: Das Urheberrecht muss auch mal zurückstehen, wenn es um Kunst geht.

Schon damals ahnte man, dass dies noch nicht das Ende war, und in der Tat: Am kommenden Dienstag verhandelt der Europäische Gerichtshof über den Fall. Es könnte sogar sein, dass es jetzt, zwei Deka-den nach dem Start, noch einmal wirklich spannend wird. Denn das rekordverdächtige Langzeitverfahren ist eben kein Loop. Es verändert seinen juristischen Sound von Runde zu Runde.

Gestritten wird, wenn man so will, um die rechtliche Basis des Hip-Hop und anderer Varianten einer Musikproduktion, die auf Remix oder Sampling beruht - also auf einem künstlerischen Recycling aus dem Fundus des Vorhandenen. Das Urheber- und Leistungsschutzrecht war, jedenfalls in seiner bisherigen Lesart, in dieser Frage zu engherzig, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es verschaffte den Inhabern solcher Rechte eine Verbotsmacht, die den Schaffensprozess zum Erliegen bringen könnte.

Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Kunst. Aber tut die EU-Grundrechtecharta das auch?

Denn es geht nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, darum, anderweitig produzierte Musikfetzen zu entwenden, um sich die Eigenproduktion zu sparen. Der Kern einer Remix-Kultur ist die ästhetische Reformulierung des kulturellen Gedächtnisses. Vorhandene Beats oder Licks werden in einen neuen originellen Kontext transferiert - der Remixer spielt mit einer Mischung aus Vertrautheit und Überraschung beim Publikum. Er nutzt nicht nur die Produkte fremder Urheber, er ist selbst Urheber - das hat das Bundesverfassungsgericht sehr präzise nachgezeichnet: Ein klarer Fall für die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht, muss man hinzufügen, hat im Umgang mit Kunstfreiheit ein ansehnliches Portfolio vorzuweisen, das über Jahrzehnte gewachsen ist - mit Entscheidungen zu Klaus Manns Buch "Mephisto" oder zu Maxim Billers Roman "Esra". Nun aber ist der Fall Pelham auf der europäischen Ebene angelangt. Und dort könnte er eine überraschende Wendung nehmen. Die spannende Frage lautet nämlich: Ist Artikel 5 Absatz 3 überhaupt noch im Spiel? Oder wird die Kunstfreiheit des Grundgesetzes verdrängt durch die EU-Grundrechtecharta?

Vordergründig geht es um die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts. Was daraus für das Thema Sampling zu folgern ist, wäre eigentlich ganz normales Richterhandwerk. Ein Blick in die Richtlinie zeigt allerdings, dass der Wortlaut wohl zu eng wäre für die kreative Nutzung fremder Musikstücke.

Im deutschen Urheberrecht kennt man das Recht zur "freien Benutzung", es ist eine Hintertür, die sich für den künstlerischen Prozess nutzbar machen lässt. In der EU-Richtlinie dagegen findet sich kein Recht zur freien Benutzung, ebenso wenig übrigens wie in einigen anderen EU-Staaten. Deshalb steht der Europäische Gerichtshof vor der Frage, ob sich die Lücke durch Auslegung schließen lässt. Und kann - oder muss - dafür die Grundrechtecharta herangezogen werden?

Die Konsequenzen wären womöglich weitreichender, als das auf den ersten Blick erscheinen mag. Gewiss, die seit Ende 2009 geltende Grundrechtecharta enthält ähnliche Eckpfeiler, wie man sie aus dem deutschen Verfassungsrecht kennt. Artikel 17 schützt das geistige Eigentum, und in Artikel 13 steht: "Kunst und Forschung sind frei." Legt man den einen Artikel auf die linke Waagschale und den anderen auf die rechte, dann könnte das Ergebnis so ausfallen wie schon zuvor in Karlsruhe.

2014 gab es ein Urteil zu einer Karikatur. Sonst hat das EU-Recht kaum Erfahrung in Kunstfragen

Sicher ist das aber nicht. Das Urheberrecht - das zeigt auch der aktuelle Streit um die auf EU-Ebene geplante Reform - hat großes Gewicht im Recht der Europäischen Union. Die Kunstfreiheit dagegen ist dort eine große Unbekannte. Abgesehen von einem Urteil von 2014 - dort ging es um eine politische Karikatur - findet sich dazu nicht so furchtbar viel in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das ist kaum verwunderlich, denn die Charta ist noch keine zehn Jahre alt. Trotzdem ist es eine zumindest unbehagliche Aussicht, dass das in Sachen Kunst erfahrene deutsche Verfassungsgericht seine Rolle an das oft an ökonomischen Freiheiten orientierte EU-Gericht abgeben müsste.

Offenkundig ist, dass der EuGH, der seine "Große Kammer" zum Einsatz bringt, hier auf eine Entscheidung grundsätzlicher Natur zusteuert. Neben Pelham versus Kraftwerk verhandelt er am kommenden Dienstag über zwei weitere Urheberrechtsfälle aus Deutschland. Im ersten geht es um die sogenannten Afghanistanpapiere - geheime militärische Lageberichte, die von der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung online gestellt worden waren. Die Bundesrepublik reklamiert ihr Urheberrecht an der Militärprosa, die Zeitung beruft sich auf Pressefreiheit.

Auch im zweiten Fall steht Urheberrecht gegen Pressefreiheit: Es geht es um Grünen-Politiker Volker Beck und den Streit darüber, ob das Originalmanuskript seines 1998 geschriebenen Textes über die "Entkriminalisierung von unproblematischen sexuellen Kontakten zwischen Erwachsenen und Kindern", der ihm vor einiger Zeit um die Ohren geflogen war, gewissermaßen gegen ihn verwendet werden kann - oder ob ihm hier das Urheberrecht hilft.

In all diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Reichweite der europäischen Grundrechte. Welche Linie der EuGH hier einschlägt, ist offen. Die Urteile der vergangenen Jahre enthalten zwar eine gewisse Tendenz zur Ausweitung der eigenen Zuständigkeiten - zu Lasten auch des Bundesverfassungsgerichts, das in Europa mit im Spiel bleiben will.

Andererseits könnte der EuGH sich aber auch mit einer Reservekompetenz begnügen und die Prüfung der Grundrechte im Großen und Ganzen auf der nationalen Ebene belassen. Für das weitere Schicksal des Falles dürfte jedenfalls entscheidend sein, dass die Kunstfreiheit überhaupt im Spiel bleibt, europäisch oder national. Würde das Grundrecht nämlich im europäischen Waschgang dramatisch an Gewicht verlieren, könnte sich doch noch einmal das Bundesverfassungsgericht einschalten. Das Verfahren Moses Pelham versus Kraftwerk wäre dann immer noch nicht zu Ende.

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