Vollverschleierung im öffentlichen Dienst:Würde, Recht und Burka

Weil eine Angestellte ihren Dienst im Bürgeramt in der Burka antreten will, plant Hessen, die Vollverschleierung im öffentlichen Dienst zu untersagen. Geht das? Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Gesichtsschleier.

M. Drobinski und W. Janisch

Mit einem Erlass verbietet Hessen - als erstes Bundesland in Deutschland - das Tragen von Burkas im öffentlichen Dienst. Auslöser ist eine Angestellte der Stadt Frankfurt, die mit Vollverschleierung im Bürgeramt arbeiten will.

Burka - Verbot in Belgien

Kann man das Tragen der Burka generell verbieten? Eine heikle Frage.

(Foto: ddp)

Lässt sich eine Vollverschleierung arbeitsrechtlich untersagen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht, das auch Bekleidungsvorschriften umfasst, die freilich zumutbar sein müssen. Das steht besonders dann in Frage, wenn die Religionsfreiheit ins Spiel kommt. Noch gibt es kein Urteil zum Burkaverbot. Das Bundesarbeitsgericht hat aber 2002 einer Verkäuferin im Einzelhandel das Tragen eines Kopftuchs erlaubt. Die bloße Sorge, die Kunden könnten ablehnend reagieren, rechtfertige kein Verbot.

Was spricht für, was gegen ein Verbot?

Die Stadt, die das Motto "Gesicht zeigen" ausgegeben hat, könnte argumentieren, das offene Gesicht sei wichtig, um Vertrauen zum Bürger zu schaffen. Allerdings ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Benachteiligung aus Gründen der Religion nur erlaubt, wenn dies durch eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" gerechtfertigt ist. "Die werden sich schwertun mit einem Verbot", vermutet die Anwältin Natalie Oberthür.

Lässt sich das Tragen der Burka generell verbieten?

Grundsätzlich fordert das Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2003 bei wichtigen Grundrechtsfragen ein Gesetz, es betraf aber den sensiblen Bereich der Schule. Im öffentlichen Dienst wäre auch ein Tarifvertrag denkbar. Doch der Bindung an die Grundrechte entkommt Hessen so nicht. Zudem gilt das AGG auch im öffentlichen Dienst.

Wenn das Tragen einer Burka zum religiösen Selbstverständnis des Islam gehört, dann wird es von der Religionsfreiheit geschützt, die auch das öffentliche Bekenntnis umfasst. In einem Gutachten für den CSU-Abgeordneten Johannes Singhammer hält der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags ein allgemeines Burka-Verbot deshalb für verfassungswidrig: Es gebe keinen Anspruch, im öffentlichen Raum von den religiösen Einflüssen anderer abgeschirmt zu werden. Sogar eine Grundgesetzänderung könnte unzulässig sein, jedenfalls dann, wenn man die Religionsfreiheit zum Kern der Menschenwürde zählt.

Wie wird das Tragen des Gesichtsschleiers im Koran gerechtfertigt?

Drei Stellen gibt es, aus denen muslimische Rechtsgelehrte die Pflicht von Frauen herleiten, sich zu verschleiern. Sure 24,31 fordert Frauen auf, einen Schal zu tragen, der ihren Schmuck verdeckt; Sure 33,59, dass sie "etwas von ihrem Überwurf über sich herunterziehen", damit sie nicht belästigt werden; Sure 33,53 verlangt eine Trennwand zwischen den Gästen und den Frauen im Haus des Propheten. Liberale Muslime interpretieren die Verse als Hinweis, sich nicht aufreizend anzuziehen, konservative sehen in ihnen den Befehl, dass ein "Hijab" ("Vorhang") den gesamten Körper bis auf Gesicht und Hände bedeckt; in Saudi-Arabien ist dies gesetzliche Vorschrift. Die Burka, die auch das Gesicht verdeckt, ist in der islamischen Welt eine Ausnahme; der Koran gebietet sie auf keinen Fall, die meisten Muslime lehnen sie ab.

Wie viele Burka-Trägerinnen gibt es in Deutschland?

Das weiß niemand genau. Unter den sechs Millionen Muslimen in Frankreich sollen es 2000 sein. Die Zahl ermittelte das Innenministerium, dass sich für ein Burka-Verbot stark macht. In Deutschland gibt es vier Millionen Muslime, sie kommen überwiegend aus der Türkei, wo die Burka verpönt ist. Die Zahl dürfte somit "verschwindend gering" sein, wie Stefan Müller (CSU) erklärte, der Integrationsbeauftragte der Unions-Bundestasgsfraktion.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: