·:Urteile zum Urlaubsrecht

Von Wolfgang Büser

Arbeitnehmer sind berechtigt, Erholungsurlaub zu verlangen, obwohl sie im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank waren. Sie müssen allerdings so rechtzeitig wieder gesund werden, dass sie den Urlaub im folgenden Jahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums (meistens: 31.3.) genommen (oder je nach Tarifvertrag: begonnen) haben. (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 190/02)

Während der Ferien gibt es keine Spesen. Die Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts richtet sich nach der während des Urlaubs ausfallenden Arbeitszeit und nach der Höhe der hierfür gezahlten Vergütung. Spesenzahlungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, weil sie nicht zum Arbeitsentgelt gehören. (BAG, 5 AZR 257/00)

Vater mit fünf Kindern hat Vorrang vor "Schwangerem". Ein Vater mit fünf Kindern hat bei der Festlegung von Urlaubsterminen Vorrang vor Kollegen, die zwar verheiratet, aber noch kinderlos sind. So wurde per Eilantrag einem Familienvater der gewünschte Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr vor einem Kollegen zugesprochen, der in dieser Zeit seine schwangere Frau betreuen wollte. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 9 Ga 191/01)

Nur nach Aufforderung muss Urlaubsanspruch übertragen werden. Ansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im betreffenden Kalenderjahr nicht aufgefordert hat, den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen. Urlaub wird nur dann auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen, wenn einer der gesetzlichen Übertragungsgründe vorliegt (etwa: Krankheit, Sterbefall). (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 570/00)

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