Urteile aus der Arbeitswelt:Recht so

Es gibt keinen Versicherungssgschutz beim Gang zum Arzt vor Arbeitsbeginn. Urlaubsanspruch verfällt auch bei längerer Krankheit nicht. Und im Zweifel muss er bei späterer Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt werden.

Ungeschützt. Lassen sich Arbeitnehmer vor Dienstbeginn kurz bei einem Arzt behandeln, stehen sie auf ihrem anschließenden Arbeitsweg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn der Aufenthalt beim Arzt mindestens zwei Stunden dauert, sei die Weiterfahrt zum Job unfallversichert, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Geklagt hatte ein Lagerarbeiter aus Bayern, der vor Arbeitsbeginn nach Absprache mit dem Chef einen Arzttermin wahrnahm. Dabei verließ er seinen üblichen Arbeitsweg. Der Arzt konnte den Patienten innerhalb von 40 Minuten behandeln. Bei der Weiterfahrt zur Arbeit kam es zu einem Autounfall, bei dem der Arbeiter sich verletzte. Den Unfall wollte er von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben, was diese ablehnte. Das Gericht entschied, es liege erst bei einer zweistündigen Dauer des Arztbesuchs Unfallschutz vor. (Az.: B2U 16/14R)

Ausbezahlt. Auch bei längerer Krankheit verlieren Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche nicht. Geht man unmittelbar nach der Erkrankung in Frührente, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Urlaub auszubezahlen. So entschied das Arbeitsgericht Hamburg. Ein Seemann klagte auf Ausbezahlung seines Urlaubsanspruchs. Nach mehr als 18 Jahren Anstellung war er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit aus der Reederei ausgeschieden. Obwohl er während der Krankheit keinen Dienst an Bord verrichten konnte, stand ihm noch ein Mindesturlaubsanspruch von 34 Tagen zu. Auch während seiner Krankschreibung habe er nach den tariflichen Vorschriften Urlaubsansprüche erworben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er im fraglichen Zeitraum Erwerbsminderungsrente bezogen habe, so das Gericht. (Az.: S 1 Ca 272/15)

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