Urteil zur Präsenzpflicht:Prüfungsordnung muss klar formuliert sein

Wenn Hochschulen Studenten zur Anwesenheit verpflichten, dann muss die Prüfungsordnung eindeutige Regelungen zu Fehlzeiten und Krankheitsfällen enthalten, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Wann muss ich wirklich in der Uni anwesend sein? Eine Frage, die Studenten nicht immer klar beantworten können. Denn nicht jede Prüfungsordnung ist eindeutig. Das muss eine Prüfungsordnung laut aktueller Rechtssprechung aber sein.

Hochschulen dürfen ihre Studierenden nicht einfach so zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen verpflichten. Wenn sie das doch tun, müssen sie klar definieren, wie oft man fehlen darf und welche Regeln bei Krankheit gelten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor (Az.: 9 S 1145/16), über das die Zeitschrift Forschung & Lehre (Ausgabe 4/2018) berichtet.

Geklagt hatte ein Bachelorstudent der Politikwissenschaften: Die für ihn geltende Prüfungsordnung sei unzulässig, weil dort sowohl die Erfüllung einer Präsenzpflicht als auch eine sogenannte "hinreichende Teilnahme" als mögliche Prüfungsleistungen genannt waren.

Das Gericht gab ihm recht: Fraglich sei, ob bloße Anwesenheit Aussagekraft für das Erreichen eines Lernziels habe. Vor allem müssten derartige Vorschriften aber so klar gefasst sein, dass Betroffene ihr Verhalten danach richten können. Das sei hier nicht der Fall: Erstens sei nicht klar, worin genau der Unterschied zwischen Präsenzpflicht und "hinreichender Teilnahme" bestehe. Zweitens gebe es keine einheitliche Regelung rund um Mindestpräsenz und erlaubte Fehlstunden. Stattdessen dürften die Hochschullehrer das für jede Veranstaltung selbst festlegen. Damit sei die Prüfungsordnung unzulässig.

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